BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE WEITER EINGESCHRÄNKT

Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge nimmt in Deutschland in den vergangenen Jahren stetig zu. Viele Beschäftige erreichen nicht die erhoffte feste Anstellung sondern bestenfalls eine erneute Befristung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits in einer Entscheidung vom 20.07.2012 die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von diesen sogenannten Kettenarbeitsverträgen verschärft. In seiner jüngsten Entscheidung hat das Gericht die Zulässigkeit von Befristungen weiter präzisiert.

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz muss es nun nach Aussage des BAG einen Grund geben, der eine befristete Anstellung rechtfertigt. Dies könne etwa der vorübergehende Bedarf einer bestimmten Arbeitsleistung sein. Es muss demnach „mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht“. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Befristung unwirksam wird, wenn bei Vertragsabschluss vorherzusehen war, dass das Unternehmen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auch weiterhin und über die Befristung hinaus benötigt.