SICHERUNG VON VERMÖGEN BEI SCHEIDUNG

Bei einer Scheidung geht es in vermögensrechtlicher Hinsicht häufig darum zu verhindern, dass der vermögendere Ehegatte gemeinsame Immobilien ohne die eigene Zustimmung verkauft und dadurch im Scheidungsverfahren als weniger vermögend eingestuft wird. Mit der Eintragung einer Arresthypothek gemäß. § 119 II FamFG steht ein Sicherungsmittel zur Verfügung, das dieses Vorgehen verhindert.

Als Voraussetzung für ein Arrestverfahren gilt die Befürchtung des zugewinnberechtigten Ehepartners, dass der ausgleichspflichtige Partner eine Immobilie verkaufen will, um den Ansprüchen des anderen Partners zu entgehen. Es ist daher sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsverfahren über die Möglichkeiten des Sicherungsverfahrens zu informieren, wenn berechtigte Befürchtungen bestehen. Die durch das Sicherungsverfahren verursachten Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert der vor der Veräußerung zu schützenden Immobilie.

Um die Kosten des Arrestverfahrens genauer einschätzen zu können, folgt ein Rechenbeispiel: Bei einem Anspruch auf Zugewinn von EUR 100.000 gelten beim Arrestverfahren 1/3 bis 1/2 dieser Summe als Gegenstandswert, an denen sich die Verfahrenskosten orientieren. Die 1,3-Verfahrensgebühr liegt bei einem Verfahrenswert von EUR 33.000 somit bei EUR 1.079. Hinzu kommen eine 1,2-Termingebühr von EUR 996 sowie die Mehrwertsteuer und eine Pauschale für Auslagen. Besteht ein Anspruch auf die Eintragung einer Arresthypothek, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Verfahrensgegners.