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Aufhebungsvertrag | Kanzlei Zoeller

Aufhebungsvertrag – oder doch besser die Kündigung?

Oktober 4, 2021

Schlechtes Arbeitsklima? Unzureichende Bezahlung? Unstimmigkeiten innerhalb des Unternehmens? Es kann verschiedene Gründe haben, warum Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Einer sofortigen Kündigung steht allerdings die gesetzliche Kündigungsfrist im Weg. Sollte das Arbeitsverhältnis hingegen im gegenseitigen Einvernehmen beenden werden, so kann dies durch einen Auflösungsvertrag bereits frühzeitig passieren.

Was ist unter einem Aufhebungsvertrag zu verstehen?

Im Normalfall wird ein Arbeitsverhältnis durch eine fristgerechte Kündigung beendet. In diesem Fall reicht der Wille einer Vertragspartei zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den rechtlichen Gegebenheiten aus. Ein Aufhebungsvertrag hingegen sieht das Einverständnis beider Parteien vor. Sowohl Arbeitgeber als auch -nehmer müssen einwilligen, das Arbeitsverhältnis auflösen zu wollen. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Vertrag möglich. Darüber hinaus beinhaltet ein Aufhebungsvertrag oftmals die Zahlung einer Abfindung. Hier ist das Verhandlungsgeschick von Arbeitgeber und -nehmer entscheidend für die Abfindungssumme. Ebenfalls wird in einem Aufhebungsvertrag das exakte Datum festgehalten, zu welchem das Arbeitsverhältnis beendet wird, sowie die Regelung hinsichtlich restlicher Urlaubstage und eventueller Überstunden.

Was sind die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages?

Personelle Umstrukturierungen oder auch persönliche Veränderungen sind nur einige der viele Gründe, warum sowohl Arbeitgeber als auch -nehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden möchten. Doch welche Vor- oder auch Nachteile bietet ein Aufhebungsvertrag? Zunächst ist festzustellen, dass durch einen Aufhebungsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist entfällt und beispielsweise ein neues Arbeitsverhältnis zeitnah eingegangen werden kann. Beide Parteien einigen sich auf einen Stichtag, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei einer solchen Einigung entfällt daher der Kündigungsschutz, sodass der Arbeitgeber Vorgaben des Kündigungsschutzes nicht beachten muss. Darunter fallen beispielgebend die Berücksichtigung der sozialen Umstände des Arbeitnehmers oder einer Schwangerschaft. Der Betriebsrat ist eine weitere Instanz, dessen Mitspracherecht hinsichtlich eines Aufhebungsvertrages entfällt. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber prüft dieser, ob eine Weiterbeschäftigung im Betrieb in einer anderen Abteilung möglich wäre. Durch einen Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer jedoch die Bedingungen mitbestimmen, unter welchen er den Betrieb verlässt. Ferner bietet sich die Möglichkeit ein wirklich gutes Arbeitszeugnis zu erlangen, sofern der Arbeitgeber ein größeres Interesse daran hat, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Vom Arbeitnehmer muss beachtet werden, dass, sollte ein Aufhebungsvertrag falsch formuliert sein, oftmals eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen gemäß § 19 Abs. 1 SGB III droht, da in solchen Fällen häufig von der zuständigen Agentur argumentiert wird, der Arbeitnehmer hätte ja freiwillig eine bestehende Arbeitsstelle zulasten der Sozialkassen aufgegeben.

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Bildrechte: © Getty Images: Cecilie_Arcurs

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