Am 07.Juli 2023 hat der Bundesrat dem neuen „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ zugestimmt, welches unter anderem eine Ausbildungsgarantie und ein Qualifizierungsgeld vorsieht.

Durch das Gesetz sollen Arbeitnehmer Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen und arbeitsmarktorientierten Aus- und Weiterbildung erhalten. Folgende Neuerungen sind vorgesehen: eine Ausbildungsgarantie, ein Qualifizierungsgeld sowie Verbesserungen der bestehenden Beschäftigtenförderung.

Ausbildungsgarantie

Da vielen jungen Menschen der Übergang von der Schule in eine berufliche Ausbildung nicht direkt gelingt, sollen durch das Gesetz vorhandene und verbesserte Ausbildungsangebote optimierter an Jugendliche kommuniziert werden, sodass sie sich in ihrer Ausbildungssuche mehr unterstützt fühlen. Jedoch handelt es sich bei der Ausbildungsgarantie nicht um einen Rechtsanspruch.

Qualifizierungsgeld

Die Einführung eines Qualifizierungsgeldes soll die bisherige Weiterbildungsförderung Beschäftigter ergänzen. Sollte der Verlust von Arbeitsplätzen durch den Strukturwandel drohen, kann das Geld zur Weiterbildung der Arbeitnehmer genutzt werden. In diesem Fall werden die Arbeitnehmer freigestellt und erhalten während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit.

Vorrausetzung der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten

Das neue Gesetz soll zudem die aktuell eher komplizierten Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung vereinfachen. Hierzu gehört vor allem, die Transparenz der Förderung zu erhöhen. Dies soll durch feste Fördersätze (je nach Betriebsgröße) und weniger Förderkombinationen gelingen.

Um Förderung in diesem Bereich zu erhalten, musste bislang nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf stattfindet. Auf diese Voraussetzung wird nun künftig verzichtet.

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Betroffene Kunden kommen nach aktueller Rechtsprechung des BGH gegenüber Autoherstellern, die ihre Dieselfahrzeuge mit der sogenannten Thermofenstertechnik ausgerüstet haben, nun grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Abgase nur in einem kleinen Temperaturbereich gesetzeskonform gereinigt werden.

In diesem Fall stünde Käufern solcher Fahrzeuge ein Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises zu.

Der BGH hob bei diversen Verfahren, an denen mehrere Autohersteller, wie Mercedes, Volkswagen und Audi, beteiligt waren, die Urteile auf und verwies die Verfahren zurück an die Berufungsgerichte. Diese müssen nun die Haftungsfragen weiter aufklären. 

Es sei an den Autoherstellern, das ordnungsgemäße Funktionieren eines sogenannten Thermofensters nachzuweisen.

Thermofenster sorgen dafür, dass die betroffenen PKW nur bei bestimmten Außentemperaturen die Schadstoffgrenzwerte für Stickoxyd nach den gesetzlichen Normen einhalten. Bei zu hohen und zu nie-drigen Temperaturen wird die Abgasreinigung durch die verbaute Software gedrosselt. Die Hersteller ha- ben sich stets darauf zurückgezogen, dass dies angeblich dem Motorenschutz dienen soll,  jedoch  sind  in zahlreichen Fällen die Temperaturbereiche viel zu eng gewählt, in denen die Abgasreinigung korrekt abläuft.

Nun können betroffene Verbraucher also einen Teil des Kaufpreises von den Herstellern zurückerhalten,  die in ihren Autos eine unzulässige Abschalteinrichtung, wie eben das sogenannte Thermofenster, ver- baut haben.

Mit den jüngsten Urteilen vom 26.06.2023 ändert der BGH damit seine Rechtsprechung grundsätzlich. Denn ursprünglich war der BGH stets davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Verbaus eines Thermo- fensters nur von Fahrlässigkeit und nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Seiten der Hersteller ausgegangen werden könne; die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung jedoch Voraus- setzung für die von den betroffenen Verbrauchern geltend gemachten Ansprüchen sei. Der übergeord- nete Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch im März dieses Jahres entschieden, dass ein Ent- schädigungsanspruch auch schon bei bloßer Fahrlässigkeit bestehen müsse.

Ob und für wen es sich nun tatsächlich lohnt, seine Ansprüche gegenüber den diversen Automobilher- stellern geltend zu machen, bleibt abzuwarten. Der Bundesgerichtshof kündigte an, dass auch der Nut- zungswert des Fahrzeugs etwaig bestehenden Schadenersatzansprüchen des Betroffenen entgegenge- halten werden müsse. Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt.

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Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 17. April 2023 (Az.11 BV 22.1234) entschieden: Wer betrunken oder unter Drogeneinfluss mit einem Fahrzeug erwischt, und dem deswe- gen der Führerschein entzogen wurde, darf in Zukunft trotzdem weiter mit erlaubnisfreien Gefährten, wie dem Fahrrad oder dem E-Scooter, unterwegs sein.

Wie begründet der BayVGH diese Entscheidung?

Die Richter begründen dieses Urteil damit, dass die Regelung des § 3 der bundesweit geltenden Fahr-erlaubnis Verordnung (FeV) zu unbestimmt sei. Sie biete keine Grundlage, auch das Führen von fahrer- laubnisfreien Fahrzeugen zu verbieten. Hierbei beziehen die Richter sich explizit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Die Maßstäbe, die für Kraftfahrzeuge gelten, könnten aufgrund der unterschiedlichen Gefahrenpoten-ziale nicht auf Fahrräder, E-Scooter etc. angewendet werden. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne je- doch zu unverhältnismäßigen Verboten durch Verwaltungsbehörden führen, welche in der Konsequenz schwere Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen darstellen würden.

Der BayVGH hat gegen diese Entscheidung die Revision zugelassen, sodass der unterlegene Freistaat Bayern gegen dieses Urteil noch das Rechtsmittel einlegen kann, wodurch dieses noch nicht rechtskräf- tig ist.

Die endgültigen Konsequenzen aus der dargelegten Entscheidung sind damit derzeit noch offen.

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In einem Vorlageverfahren des Landgerichts Ravensburg entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21. März 2023 in dem Verfahren zum Aktenzeichen C-100/21, dass Käufer eines Fahrzeugs einen An- spruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben, wenn in dem Fahrzeug eine sog. unzu- lässige Abschalteinrichtung verbaut wurde.

Worum geht es?

In diesem Fall geht es um den Besitzer eines Mercedes 220 CDI, der die Mercedes-Benz Group auf Schadensersatz verklagte, da in seinem Fahrzeug ein sog. Thermofenster eingebaut worden war. Dieses Thermofenster reduziert im alltäglichen Gebrauch des Fahrzeuges die Abgasreinigung bei kälteren und wärmeren Temperaturen, wodurch die Stickoxid-Emissionen bei bestimmten Temperaturkonstellationen erheblich die erlaubten Werte übersteigen, während beim Verfahren zum Erlangen der grundsätzlichen Straßenzulassung – dem sog. Typengenehmigungsverfahren - in dem dafür notwendigen Testlauf (NEFZ) die gesetzlich vorgesehenen Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden.

So begründet der EuGH die Entscheidung:

Mit der Übereinstimmungsbescheinigung, die dem Käufer eines Neufahrzeuges stets ausgehändigt wird, würde im Rahmen der Typengenehmigung bestätigt, dass der Hersteller das Fahrzeug rechtskonform produziert hätte. Der Käufer sei, nach der Auffassung des EuGH, durch diese in der Bescheinigung innewohnende Bestätigung vor Pflichtverletzungen des Herstellers geschützt. Der EuGH identifiziert im nächsten Schritt das o.g. Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der einschlägigen EU-Verordnung und fordert, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass Käufer von Fahrzeugen, in denen solche unzulässigen Abschalteinrichtungen, wie eben das sog. Thermofenster, verbaut sind, gegen den Hersteller einen direkten Anspruch auf Schadensersatz hätten.

Was ändert sich nun?

Zuvor hatten Dieselbesitzer in Deutschland nach der Rechtsauffassung des höchsten deutschen Gerich- tes, dem Bundesgerichtshof, nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn den Herstellern ein sit- tenwidriges Verhalten, wie etwa Betrugsabsicht, bei der Abgasmanipulation nachgewiesen werden kon- nte. Bisher war daher nur die Volkswagen AG im ursprünglichen Dieselskandal um den EA 189-Motor betroffen.

Nun steht fest: Auch wenn Automobilhersteller nur fahrlässig gehandelt haben, als sie unzulässige Abschalteinrichtungen in ihre Fahrzeuge verbauten, haben sie – entgegen der bisherigen Rechtsauffas- sung des BGH - nun offenbar doch zu haften und müssen Besitzern von betroffenen Neu- oder Ge- brauchtwagen Schadensersatz zahlen. Der Verstoß gegen die einschlägigen Normen reicht mithin aus.

Somit wurden aktuell die Chancen betroffener Fahrzeugbesitzer auf einen Schadensersatz maßgeblich erhöht.

Betroffen von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster sind in erster Linie die Marken Volkswagen, Mercedes, FIAT, Audi und Seat.

Betroffenen Verbrauchern können künftig Fahrverbote, Stilllegungen und noch weitere Wertverluste drohen. Der EuGH hat nationalen Umweltverbänden in einer früheren Entscheidung bereits eigene Klage- rechte gegen Typengenehmigungen, also die allgemeinen Straßenzulassungen, zugestanden, die auf der Grundlade des Verbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgt sind.

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Eine Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank, sorgt in letzter Zeit für viel Aufruhr. Diese Klausel besagt, dass die Darlehensnehmer als Sicherheit “gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Mercedes-Benz Group“ an die Bank abtreten würden.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass diese Klausel der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist.

Was ist passiert?

Der Kläger kaufte im Jahre 2019 einen Mercedes GLC 250 für 55.000 Euro. Den Kauf finanzierte er zum größten Teil über die Mercedes-Benz-Bank, die die besagte Klausel verwendete.

Später verlangte er Schadensersatz von der Mercedes-Benz Group. Er behauptete, dass in dem Auto unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien, wodurch es beim Fahren mehr giftige Abgase ausstoße, als es gesetzlich erlaubt sei.

Haben Kläger wegen der besagten Klausel m Kreditvertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz?

Das lässt sich nach dem Wortlaut der Klausel im Kreditvertrag der Mercedes-Benz-Bank zunächst vermuten. So entschied auch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in diesem Fall, dass der Kläger aufgrund der Klausel nicht mehr berechtigt sei, auf Schadensersatz zu klagen. Laut dem OLG sei die Klausel in den Darlehensbedingungen der Bank rechtmäßig.

Wie stehen die Chancen?

Trotz dieser Entscheidung des OLG Stuttgart stehen die Chancen auf Schadensersatz recht gut.

Der BGH entschied aktuell am 24.04.2023, dass die Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist (vgl.: BGH; Urteil vom 24.03.2023, Az.: Vla ZR 1517/22). Die Vorsitzende Richterin Eva Menges begründete diese Entscheidung damit, dass die Klausel zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam sei.

Wie sind die Aussichten?

Da zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21.03.2023 entscheiden hat, dass Betroffenen Automobilbesitzern schon dann ein Anspruch auf Schadensersatz zukommen würde, wenn die Automobilhersteller nur fahrlässiger Weise eine unzulässige Abgasmanipulationstechnik eingebaut hätten (vgl.: Urteil EuGH vom 21.03.2023, Az.: C-100/21), stehen die Chancen auf Schadensersatz mithin aktuell gut.

Wie sich der BGH wiederum zu dieser Auffassung des EuGH stellen wird, bleibt abzuwarten. Nach derzeitigem Stand soll dies in der kommenden Verhandlung vor dem BGH am 08.05.2023 geklärt werden.

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Allgemein galt: Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz – BurlG) eines Arbeitnehmers verfällt am Ende des Urlaubsjahres. Sollte der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden, können diese Urlaubstage auf das nächste Jahr übertragen, jedoch nur bis Ende März genommen werden.

Dies muss nun neu bewertet werden.

Hintergrund

Am 20. Dezember 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die dreijährige Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs erst dann ich Kraft tritt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist (Az.: 9 AZR 266/20).

Eine Arbeitnehmerin, die vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt war, verklagte im Jahre 2018 ihren Arbeitgeber. Der Beklagte hatte der Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2013-2017 nicht vollständig ausgezahlt.

Der Arbeitgeber zahlte lediglich eine Abgeltung von 14 Urlaubstagen in Summe von 3.201,38 Euro brutto, während die Klägerin eine Abgeltung von 101 Urlaubstagen aufgrund der Vorjahre forderte. Der Arbeitgeber berief sich diesbezüglich auf die Verjährung. Es stellte sich jedoch heraus, dass er seinen Mitwirkungs- bzw. vielmehr Hinweispflichten nicht nachgekommen war. In der Folge wurden der Klägerin zunächst durch das Landesarbeitsgericht 17.276,64 Euro brutto mit Blick auf die europäische Rechtsprechung zugesprochen. Daraufhin reichte der Beklagte vor dem Bundesarbeitsgericht die Revision ein - jedoch ohne Erfolg.

Was bedeutet das genau?

In der Konsequent der Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes müssen Arbeitgeber ihre Angestellten aktiv darauf hinweisen, dass ihr Urlaub verfallen kann, wenn dieser nicht rechtzeitig genommen wird. Das BAG begründete das Urteil auf der Grundlage des § 199 Abs. 1 BGB, was bedeutet, dass die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch nicht zwangsläufig am Ende des Urlaubsjahres, sondern erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubsanspruchs verwiesen hat. Es blieb in der zitierten Entscheidung jedoch noch offen, wer die Beweislast hinsichtlich des unterbliebenen Hinweises des Arbeitgebers in solchen Fällen trägt. Außerdem ist noch nicht entschieden, ob Arbeitnehmer ihre Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub praktisch noch nach Jahrzehnten geltend machen können. 

Dieses Urteil ist kein Einzelfall – Urlaubsabgeltung nach Krankheit?

Bisher verfiel der Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers bei dessen Arbeitsunfähigkeit ohne Ausnahme nach der 15-Monatsfrist. Wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig war und daher keinen Urlaub nehmen konnte, verfiel dieser, selbst wenn der Arbeitgeber einer Hinweispflicht nicht nachgekommen war. In einem weiteren Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 9 AZR 245/19) entschied das BAG nun zu Gunsten des Klägers, welcher krankheitsbedingt von Dezember 2014 bis August 2019 arbeitsunfähig erkrankt war und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Nachgang den Anspruch auf die Abgeltung seines Resturlaubs aus dem Jahr 2014 geltend machte. Nach der aktuellen Auffassung des BAG war der beklagte Arbeitgeber seiner Hinweispflicht bis zum 01. Dezember 2014 nicht nachgekommen.  Somit ist festzuhalten: Nach krankheitsbedingtem Aussetzen des Arbeitnehmers hat dieser im Fall noch offener Urlaubsansprüche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann einen Anspruch auf die nachträgliche Urlaubsabgeltung, wenn er im Urlaubsjahr noch gearbeitet hat und der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

Berechnung der Urlaubsabgeltung

Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung wird auf § 11 Abs. 1 BUrlG Bezug genommen. Der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst wird anhand der letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses errechnet und mit den noch offenen Urlaubstagen multipliziert.

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