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Kind, welches sich die Augen zu hält

Elterliche Sorge bei Veröffentlichung von Fotos der Kinder im Internet

August 31, 2018

Wenn es um die Veröffentlichung von Fotos im Netz geht, verfügen selbstverständlich auch Kinder über ein Persönlichkeitsrecht. Dies bedeutet, dass für die Veröffentlichung eines Kinderfotos im Internet die Zustimmung von zumindest einem Elternteil vorliegen muss. Häufig werden dabei vor allem soziale Medien wie Facebook, Instagram und Co. zur Veröffentlichung genutzt. Sobald es bei der Frage bezüglich einer solchen Veröffentlichung zu einer Uneinigkeit zwischen beiden Elternteilen kommt, ist im Zweifel auf die Veröffentlichung zu verzichten. Im Streitfall muss dann das Familiengericht entscheiden. Sobald das Sorgerecht für ein Kind nicht von beiden Eltern geteilt wird, ist der nicht erziehungsberechtigte Elternteil dazu verpflichtet, die Veröffentlichung vorab mit dem sorgeberechtigten Elternteil abzustimmen. Gleiches gilt für Verwandte, wie Großeltern, Tanten und Onkel. Bei Zuwiderhandlung können die sorgeberechtigten Eltern einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.

Die konkrete Einwilligung eines Kindes ist nur gültig, wenn das Kind in der Lage ist, sich über Tragweite und Bedeutung einer Veröffentlichung bewusst zu sein. Die Fähigkeit, eine solche Entscheidung treffen zu können, wird einem Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres zugesprochen. Die sorgeberechtigten Eltern haben auch in diesem Fall nur dann die Befugnis ein Bild zu veröffentlichen, wenn das entscheidungsfähige Kind damit ausdrücklich einverstanden ist. Auch für die Veröffentlichung von Fotografien in Schulen, Kitas, Sportvereinen etc. wird das Einverständnis der Sorgeberechtigten benötigt. Dies gilt auch für Gruppenfotos von mehreren Kindern. Grundsätzlich gilt, dass für die Veröffentlichung eines Kinderfotos vorab immer eine Erlaubnis erteilt werden muss, sei es die der Sorgeberechtigten oder die des abgebildeten und entscheidungsfähigen Kindes.

Die gesetzlichen Vorgaben sollen Minderjährige davor schützen, dass ohne ihre Einwilligung beschämende, anzügliche oder anderweitig unangebrachte Bilder veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sind Eltern dazu angehalten, Bildveröffentlichungen nur reflektiert vorzunehmen. Auch gilt zu beachten, wie Veröffentlichungsplattformen mit den Rechten der publizierten Bildern umgehen. Social Media-Plattformen, wie etwa Facebook, oder Kommunikationssoftwares, wie WhatsApp, sind nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO diesbezüglich in Verruf geraten.

Bildnachweis: pixabay.com

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