KOSTENÜBERNAHME DURCH DEN VERMIETER BEI EIGENMÄCHTIGER MÄNGELBESEITIGUNG DURCH DEN MIETER?

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 222/06) entschieden, dass Mieter, die einen Mangel an ihrer Wohnung beseitigen (lassen), ohne den Vermieter vorher in Verzug zu setzen, keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen haben. Der Bundesgerichtshof hat damit die bisher gültige Rechtssprechung bestätigt. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien im Mietvertrag vereinbart, dass die Heizung dringlich zu kontrollieren sei. Der Mieter ließ in Eigenregie zwei Ausdehnungsgefäße und alle Heizkörperventile austauschen und einen Außenwasseranschluss legen. Der Installateur verlangte die Zahlung der Arbeiten und klagte diese beim Mieter erfolgreich ein.

Daraufhin forderte der Mieter diese vom Vermieter zurück. Der BGH widersprach hier jedoch und begründete, dass ein derartiger Anspruch voraussetzt, dass sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug befindet. Dazu müsse dem Vermieter genügend Zeit eingeräumt werden, sich von dem Mangel und seinen Ursachen zu überzeugen sowie Beweise zu sichern. Der Vermieter hat außerdem das Recht, den Mangel selbst beseitigen zu lassen, um Mietminderung oder Schadenersatzansprüchen seitens des Mieters zu entgehen. Indem der Mieter in Eigenregie handelte, war der Vermieter ungerechtfertigt schlechter gestellt.

Für eine Reparatur in Eigenregie ist nur in Notsituationen mit einer Erstattung der Kosten zu rechnen, etwa wenn die Heizung im Winter ausfällt.