In Zeiten der digitalen Arbeitswelt ist es für Arbeitnehmer umso verlockender geworden, den digitalen Anschluss auch für private Zwecke zwischendurch am Arbeitsplatz zu nutzen. Für Arbeitgeber bedeutet das einen teuren Verlust von wertvoller, ungenutzter Arbeitszeit.  In den vergangenen Jahren gab es eine Vielzahl von Fällen, in denen Arbeitgeber aus genau diesem Grund ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit elektronisch überwacht und gegebenenfalls Abmahnungen, ja sogar Kündigungen ausgesprochen haben. In welchem Rahmen dem Arbeitnehmer  arbeitsrechtliche Folgen aufgrund von privater Internetnutzung drohen und inwiefern die Nutzung überwacht werden darf, erklärt Markus Zöller, LL.M., aus Münster.   Prinzipiell gilt: Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist verboten, da sie zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führt. In vielen Unternehmen fehlt hierzu allerdings eine deutliche Regelung, da auch unterschieden werden muss, ob es sich um die Internetnutzung via dem privaten Smartphone oder über den firmeneigenen PC handelt. „In schriftlichen Abmachungen, wie auch schon im Arbeitsvertrag, sollte optimaler Weise möglichst genau geregelt sein, in welchem Ausmaß in der Arbeitszeit privat oder dienstlich Gebrauch vom Internet gemacht werden darf. An dieser Stelle sollte der inhaltliche, als auch der zeitliche Rahmen der Webnutzung definiert werden. Beispielweise muss geklärt sein, wie die Internetnutzung in den Pausen gehandhabt wird und welche Seiten gesperrt sind“, erklärt Rechtsanwalt Zöller. Private Internetnutzung mit dem Dienst-PC   Wird der Internetzugang für eindeutig betriebliche Zwecke genutzt, ist die Nutzung problemlos. Komplizierter wird es, wenn Mitarbeiter die digitale Kommunikation im Unternehmen zwischenzeitlich auch für private Kollegenkonversation untereinander verwenden. Auch an dieser Stelle ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ratsam, welche die private elektronische Kommunikation unter Mitarbeitern als Gegenstand im Arbeitsverhältnis definiert, also die Frage beantwortet, wann Kommunikation via PC als privat zu werten ist. „Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass Internetaktivitäten jeglicher Art zurückverfolgt, und private Internetnutzungen über den Dienst-PC so dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden können. Überwachung privater Webaktivitäten am Arbeitsplatz Sollten dem Arbeitgeber konkrete Gründe zur Annahme über einen Missbrauch der Arbeitszeit durch private Internetnutzung vorliegen, darf er unter bestimmten Bedingungen stichprobenartig Kontrollen und Dokumentationen durchführen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist Voraussetzung hierfür die Zustimmung des selben (vgl. § 87 I Nr. 6 BetrVG). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist jedoch der Arbeitnehmer in der Regel über die Möglichkeit solcher Kontrollmaßnahmen vorab (!) zu unterrichten. Das Unterbleiben einer solchen Vorabinformation kann zur Unwirksamkeit etwaig wegen privater Internetnutzung anstehender arbeitsrechtlicher Schritte führen (vgl.:  EGMR vom 05.09.2017 – Application no. 61496/08). Für Arbeitnehmer gilt daher, dass sie sich vor Kontrollmaßnahmen in jedem Fall rechtlichen Rat einholen sollten. Sollte hingegen bereits der Arbeitsvertrag oder eine andere (schriftliche) Vereinbarung die Internetnutzung im Betrieb prinzipiell erlauben, fällt das private Surfen unter das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG), d.h., dieses darf dann nicht überwacht werden, solange keine konkreten Hinweise auf weitergehende Verstöße, etwa von strafrechtlicher Relevanz, vorliegen. Grundsätzlich ist eine systematische, digitale Überwachung per se verboten. Sie verletzt im Grunde stets die Privatsphäre und die Grundrechte des Arbeitnehmers. Abmahnung und Kündigung aufgrund privater Internetnutzung Arbeitnehmern sollte bewusst sein, dass privates Surfen während der Arbeitszeit durchaus eine Abmahnung nach sich ziehen und auch kündigungsrelevant werden kann. Kündigt ein Arbeitgeber fristlos aufgrund von privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, ist dies nur in seltenen Fällen gerechtfertigt, beispielsweise, wenn eine übermäßige Nutzung erfolgt ist oder eine Verhaltensbesserung nicht anzunehmen ist. Bildnachweis: pixabay.com

Die Anwälte U+C Rechtsanwälte – Anwaltskanzlei Urmann & Kollegen – mahnen zurzeit tausende private Streaming-Nutzer ab, die unter Redtube.com angeblich Filme der The Archive AG unter Verwendung des Zwischenspeichers ihres Computers angeschaut haben sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Titel “Miriam´s Adventures“, „Amanda´s Secrets“, „Dream Trip“, „Hot Stories“, „Glamour Show Girls“.

Uns leiten Betroffene Abmahnungen der The Archive AG zu, indem die Rechtsanwälte Urmann & Kollegen (U+C) den Abgemahnten vorwerfen, eine Urheberrechtsverletzung über das Portal www.redtube.com  begangen zu haben.

 Nach den Ausführungen der U+C Rechtsanwälte soll das Streamen des jeweiligen Filmwerkes aufgrund der angeblich technisch notwendigen Zwischenspeicherung auf dem Rechner des Nutzers ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG darstellen, welches ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber, hier der The Archive AG, zustehen würde.

Innerhalb kürzester Frist verlangen die U+C Rechtsanwälte vor diesem Hintergrund für ihre Mandanten, die The Archive AG, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des Betrages von 250,00 Euro direkt an die The Archive AG.

Da das Streamen von Filmwerken im Internet zwar in das Vervielfältigungsrecht der Urhebers gemäß § 16 Abs. 1 UrhG eingreift, dieses im Endeffekt jedoch durch die Grenzen der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG und des § 44 a Nr. 2 UrhG gerechtfertigt erscheint, ist die Abmahnung, sowie insbesondere die massenweise vor dem Landgericht Köln durchgesetzte Herausgabe der zu den jeweiligen gehashten IP-Adressen gehörenden Adressdaten der Nutzer von redtube.com aus diesseitiger Sicht rechtlich sehr problematisch. Dies gilt insbesondere, da es sich bei redtube.com nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt, insbesondere, weil dort keine gerade erst auf den Markt gekommenen DVDs/Blue-Rays oder gar aktuelle Kinofilme betrachtet werden können.

Es ist daher anzuraten, keine Unterlassungserklärung zu Händen der U+C Rechtsanwälte abzugeben, gerade da sodann jeder Klick auf einen Pornofilm im Internet zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000,00 Euro führen kann.

Als Kanzlei mit umfangreicher Erfahrung im Bereich des Urheberrechts – Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz – können wir nur dringend anraten, die Abmahnung gleichwohl in jedem Fall ernst zu nehmen und die von den U+C Rechtsanwälten gesetzten Fristen einzuhalten. Dabei empfiehlt es sich, den Abmahnenden und auch die abmahnende Kanzlei nicht telefonisch zu kontaktieren.

Wir empfehlen vielmehr, durch die Beauftragung eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalts adäquat auf eine etwaige Abmahnung zu reagieren.

Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M. hilft Ihnen unverzüglich kompetent weiter.

Gerne können Sie uns auch diskret via E-Mail kontaktieren.

Weitere Informationen zum Thema Urheberrechtsverletzung finden Sie unter

 www.abmahnungsretter.de

 Sofort-Kontakt:

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Markus Zöller, LL.M.

Telefon:         0251 / 84 93 92 7 Mail:               info@kanzleizoeller.de

Bildnachweis: pixabay.com

Die Firma Fritz Hansen A/S aus Dänemark mahnt über die hamburgische Kanzlei Harte-Bavendamm, den Vertrieb angeblicher Designkopien von Sitzmöbeln des Designers Arne Jacobsen ab. Nach den Ausführungen in der Abmahnung seien die Nutzungsrechte an verschiedenen Designs von Sitzmöbeln, wie dem Egg Chair, dem Swan Chair und dem Stuhl “3107“ auf die Fritz Hansen A/S aus Dänemark übergegangen, die die Urheberrechte nun verwalte.

Sollten auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, können wir Ihnen nur anraten, in keinem Fall die geforderte Unterlassungserklärung ohne eine vorherige Konsultation eines im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts zu unterzeichnen.

Die zuständigen Landgerichte setzen für Designkopien im Zusammenhang mit entsprechenden Urheberrechtsverstößen die Streitwerte überwiegend sehr hoch an, sodass eine ganz erhebliche Kostengefahr mit einer etwaig falschen Reaktion auf eine solche Abmahnung verbunden ist.

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz verfügt Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M., über eine weitreichende und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen, urheberrechtlichen, bzw. designrechtlichen Abmahnungen, und hilft Ihnen im Fall einer Abmahnung, wie der oben dokumentierten, gerne weiter. Sollten Sie eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung, soweit Sie uns die betreffende Abmahnung per E-Mail zukommen lassen oder uns einfach anrufen.

Bildnachweis: pixabay.com

Der Kollege Daniel A. Loschelder aus der Kanzlei Loschelder-Leisenberg aus München mahnt derzeit für seinen Mandanten, Herrn Olaf Nimtz, Helmstedter Straße 1d, 39167 Irxleben, Angebote im Warensegment “Computerzubehör und Elektronikartikel“, die auch Herr Nimtz über seine Internetseite www.io-schield.de vertreiben soll, ab.

Mit der uns vorliegenden Abmahnung wird der Vertrieb solcher Produkte in einem angeblich gewerblichen Ausmaß ohne das Vorhalten einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung (Impressum), einer Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular und das Vorgeben eines privaten Verkaufs, obwohl angeblich gewerblich gehandelt würde, moniert.

Für die Abmahnung, der eine sehr weitreichende Unterlassungserklärung als Muster beigefügt ist, veranschlagt der Kollege Loschelder von der Kanzlei Loschelder-Leisenberg aus München einen Streitwert von 20.000,00 Euro, sodass von dem Abgemahnten 984,60 Euro zum Ausgleich der angeblich angefallenen Kosten gefordert werden.

Aus unserer Sicht sollte keinesfalls ohne fachanwaltliche Überprüfung die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden, insbesondere, da die Grenzen zwischen einem privaten Handel und einer gewerblichen Tätigkeit fließend sein können.

Zu uns vorgelegten Abmahnungen geben wir grundsätzlich eine kostenlose Ersteinschätzung ab.

 

Bildnachweis: pixabay.com

Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwältin Melanie Simone Fischer, LL.M., Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, mithin der gemeinsam mit den Rechtsanwälten Dr. Michael Heinrich und Karsten Schröder unterhaltene Kanzlei H.P.R. vor.

 

Die Kollegin monierte darin die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und macht urheberechtliche Ansprüche für Ihre Mandantschaft geltend. Die Abmahnung richtet sich an Verkäufer von so genannten Liegesäcken, vergleichbar mit Produkten wie “Gojoy“ und “Kaisr“.

Die Kollegin teilt mit, dass Herr Oomen Liegesäcke vertreibe. Für diese bestünde eine Priorität und eine Anmeldung als Geschmacksmuster läge vor. Es werden zahlreiche Anlagen überreicht.

In erster Linie gilt das Interesse dem Unterlassen des Inverkehrbringens mit Luft gefüllter Liegen. Zudem soll Auskunft über den Umfang der Schutzrechtsverletzung erfolgen, und ein Anerkenntnis bezüglich der Kostentragung bei einem angenommenen Streitwert von 100.000,00 Euro abgegeben werden.

Wir können auf Grund der unklaren Rechtssituation nur dringend davon abraten, die geforderte Unterlassungserklärung entsprechend dem der Abmahnung beiliegenden Muster ungeprüft zu unterzeichnen.

Sie sollten sich im Fall einer solchen Abmahnung umgehend von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten lassen.

Gerne können Sie auch uns kontaktieren.

Bildnachweis: pixabay.com

Immer wieder erhalten Arbeitnehmer auch mündliche Abmahnungen. Für viele stellt sich direkt die Frage „Ist die mündliche Form überhaupt rechtens?“. Hier gibt es eine eindeutige Antwort: Ja, auch eine mündliche Abmahnung kann der deutschen Gesetzeslage entsprechen. Doch die ausgesprochene Verwarnung vom Chef muss trotzdem konkrete formelle Kriterien erfüllen, denn nicht jeder Tadel ist per se eine Abmahnung.

 

Ob wiederholtes Zuspätkommen, Belästigung von Kollegen, Missachten des Rauchverbots oder Beleidigung des Vorgesetzten: Elementar für die Rechtmäßigkeit einer mündlichen Abmahnung ist primär der deutliche Verstoß gegen die Vertragsregelung, sowie eine Aufforderung das Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Im Fokus dieses Verweises sollten besonders die möglichen Konsequenzen, wie etwa die Option einer möglichen Kündigung, stehen, wenn die beschriebene Verhaltensweise zukünftig nicht unterlassen wird. Damit die Abmahnung als wirksam eingestuft werden kann, muss darüber hinaus die abgemahnte Handlung genau beschrieben werden.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss im Sinne des § 80 Abs. 2 BetrVG dieser unterrichtet werden, wenn eine mündliche Abmahnung erfolgen soll. Liegt der Fall vor, dass bereits eine „gelbe Karte“ erteilt wurde, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Betriebsrat. Hierfür sind die Abgabe einer Gegendarstellung, sowie das Sammeln von Beweisen, beispielsweise Zeugen oder Urkunden, nötig, die aufzeigen, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist. Gerade in Fällen des Widerspruchs gegen die Abmahnung empfiehlt sich der Kontakt zu einem Rechtsanwalt für eine ausführliche Beratung.

 

Bildnachweis: pixabay.com

RECHTSANWALTSKANZLEI ZÖLLER IN MÜNSTER
IHRE KOMPETENTEN PARTNER IN ALLEN JURISTISCHEN FRAGEN

Logo Kanzlei Zöller Rechtsanwalt Münster

Markus Zöller LL.M. Rechtsanwalt,
Bogenstraße, Münster, Deutschland

Sie finden uns im Herzen von Münster!

Zu Fuß ist unsere Kanzlei weniger als 10 Minuten vom Bahnhof entfernt. Sollten Sie mit dem Auto anreisen, finden Sie im Parkhaus „alter Steinweg“ einen Parkplatz. Wir freuen uns auf Sie!