Der Mangel an Kita-Plätzen ist schon seit längerer Zeit Thema in den Medien. Obwohl 2013 beschlossen wurde, dass Kinder ab einem Jahr Anspruch auf Betreuung haben, können die Einrichtungen vor allem in Großstädten nicht immer genügend Kita-Plätze bieten. Deshalb ist es einigen Eltern nicht möglich, wie geplant wieder in ihren Beruf einzusteigen. In diesem Fall können Eltern auf Schadensersatz klagen, um das fehlende Gehalt auszugleichen.
Die Klage ist aber nur dann erfolgreich, wenn die Eltern den Bedarf eines Betreuungsplatzes rechtzeitig angemeldet haben. Eine weitere Bedingung ist, dass die Eltern keinen zumutbaren Kita-Platz abgelehnt haben. Unter unzumutbar fallen beispielsweise Einrichtungen, die bauliche Mängel aufweisen oder weiter als fünf Kilometer beziehungsweise 30 Minuten Fahrweg von dem eigenen Zuhause entfernt sind. Außerdem ist für die Klage wichtig, ob die Kommune die Schuld für den fehlenden Kita-Platz trifft. Sie trägt keine Verantwortung, wenn die Betreuung zum Beispiel durch fehlende Fachkräfte trotz Stellenausschreibung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall haben die Eltern kein Recht auf Schadensersatz.
Konkret entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20.10.2016 (AZ. III ZR 178/15) in einem Fall von drei Müttern aus Leipzig, dass den Eltern, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind, ein Ausgleich des Verdienstausfallschadens zusteht. Auch wenn die Betreuung normalerweise allein Recht des Kindes sei, bestehe das Gesetz auch, um die Interessen der Eltern zu schützen und das Vereinen von Arbeit und Familie zu erleichtern, erklärten die Richter.
Es ist allerdings diesem wegweisenden Urteil bis dato keine Klagewelle um Kita-Plätze gefolgt. Vor allem kleinere Gemeinden können dank des fortgeschrittenen Ausbaus inzwischen meist ausreichend Betreuungseinrichtungen anbieten. Zu einem Mangel kommt es hauptsächlich in großen Städten mit viel Zuzug. Einigen Eltern ist jedoch auch in dieser Lage der Aufwand, einen Schadensersatz einzuklagen, scheinbar zu hoch. Auch ist vielen Eltern bis heute das ihnen zustehende Recht auf Kinderbetreuung nicht bewusst.
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Bei einer Scheidung geht es in vermögensrechtlicher Hinsicht häufig darum zu verhindern, dass der vermögendere Ehegatte gemeinsame Immobilien ohne die eigene Zustimmung verkauft und dadurch im Scheidungsverfahren als weniger vermögend eingestuft wird. Mit der Eintragung einer Arresthypothek gemäß. § 119 II FamFG steht ein Sicherungsmittel zur Verfügung, das dieses Vorgehen verhindert.
Als Voraussetzung für ein Arrestverfahren gilt die Befürchtung des zugewinnberechtigten Ehepartners, dass der ausgleichspflichtige Partner eine Immobilie verkaufen will, um den Ansprüchen des anderen Partners zu entgehen. Es ist daher sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsverfahren über die Möglichkeiten des Sicherungsverfahrens zu informieren, wenn berechtigte Befürchtungen bestehen. Die durch das Sicherungsverfahren verursachten Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert der vor der Veräußerung zu schützenden Immobilie.
Um die Kosten des Arrestverfahrens genauer einschätzen zu können, folgt ein Rechenbeispiel: Bei einem Anspruch auf Zugewinn von EUR 100.000 gelten beim Arrestverfahren 1/3 bis 1/2 dieser Summe als Gegenstandswert, an denen sich die Verfahrenskosten orientieren. Die 1,3-Verfahrensgebühr liegt bei einem Verfahrenswert von EUR 33.000 somit bei EUR 1.079. Hinzu kommen eine 1,2-Termingebühr von EUR 996 sowie die Mehrwertsteuer und eine Pauschale für Auslagen. Besteht ein Anspruch auf die Eintragung einer Arresthypothek, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Verfahrensgegners.
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Mit Inkrafttreten des neuen Sorgerechts zum 19.05.2013 werden die Rechte von unverheirateten Vätern gestärkt.
Nach der bis dahin geltenden Regelung war ein gemeinsames Sorgerecht nur dann möglich, wenn die Eltern a) verheiratet waren oder b) sich beide Elternteile dafür entschieden hatten.
Hatte die Kindesmutter kein Interesse an einem geteilten Sorgerecht, so hatte der Kindsvater keine Handhabe, die Entscheidung der Mutter per Gericht überprüfen zu lassen.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertrat die Auffassung, dass diese Rechtslage einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention darstellte und auch das Bundesverfassungsgericht kam zu dieser Einstellung. Diese Form der Sorgerechtsregelung wurde 2010 als verfassungswidrig eingestuft.
Was hat sich geändert? Was nicht?
Geblieben ist, dass das alleinige Sorgerecht zunächst bei der ledigen Mutter liegt. Verweigert sie dem Kindsvater das gemeinsame Sorgerecht, hat dieser aber nun das Recht und die Möglichkeit diesen Sachverhalt durch ein Gericht überprüfen zu lassen.
Im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht allein das Kindeswohl. Ist dies durch das gemeinsame Sorgerecht nicht gefährdet, ist das gemeinsame Sorgerecht möglich.
Das neue Sorgerechtsverfahren, dass die Überprüfung auf gemeinsames Sorgerecht regelt ist in vier Stufen gegliedert.
1. Verweigert die Mutter das gemeinsame Sorgerecht, kann der Vater dies beim Familiengericht oder beim zuständigen Jugendamt beantragen (Sorgerechtsantrag). Der Mutter wird darauf hin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. 2. Sind dem Familiengericht keine Gründe für die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts ersichtlich und hat die Mutter keine Stellungnahme abgegeben, so wird ohne Anhörung der Beteiligten (auch ohne Anhörung des Jugendamtes) ein Entscheid getroffen (schriftliches Verfahren). 3. Das schriftliche Verfahren kommt nicht zum Tragen, wenn das Familiengericht Gründe sieht, warum ein gemeinsames Sorgerecht eventuell dem Kindeswohl entgegensteht. Dies soll durch ein umfassendes Verfahren herausgefunden werden. Besonderes Augenmerk legt das Gericht darauf, zu unterscheiden, ob die Begründungen in der Trennung der Eltern oder tatsächlich in der Gefährdung des Kindeswohls begründet sind. 4. Dass das Kindeswohl im Vordergrund der gerichtlichen Entscheidung steht, wird daran deutlich, dass auch ein alleiniges väterliches Sorgerecht (ohne Zustimmung der Mutter) entschieden werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Regelung dem Kindeswohl am zuträglichsten ist.
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