Wenn es um die Veröffentlichung von Fotos im Netz geht, verfügen selbstverständlich auch Kinder über ein Persönlichkeitsrecht. Dies bedeutet, dass für die Veröffentlichung eines Kinderfotos im Internet die Zustimmung von zumindest einem Elternteil vorliegen muss. Häufig werden dabei vor allem soziale Medien wie Facebook, Instagram und Co. zur Veröffentlichung genutzt. Sobald es bei der Frage bezüglich einer solchen Veröffentlichung zu einer Uneinigkeit zwischen beiden Elternteilen kommt, ist im Zweifel auf die Veröffentlichung zu verzichten. Im Streitfall muss dann das Familiengericht entscheiden. Sobald das Sorgerecht für ein Kind nicht von beiden Eltern geteilt wird, ist der nicht erziehungsberechtigte Elternteil dazu verpflichtet, die Veröffentlichung vorab mit dem sorgeberechtigten Elternteil abzustimmen. Gleiches gilt für Verwandte, wie Großeltern, Tanten und Onkel. Bei Zuwiderhandlung können die sorgeberechtigten Eltern einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.

Die konkrete Einwilligung eines Kindes ist nur gültig, wenn das Kind in der Lage ist, sich über Tragweite und Bedeutung einer Veröffentlichung bewusst zu sein. Die Fähigkeit, eine solche Entscheidung treffen zu können, wird einem Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres zugesprochen. Die sorgeberechtigten Eltern haben auch in diesem Fall nur dann die Befugnis ein Bild zu veröffentlichen, wenn das entscheidungsfähige Kind damit ausdrücklich einverstanden ist. Auch für die Veröffentlichung von Fotografien in Schulen, Kitas, Sportvereinen etc. wird das Einverständnis der Sorgeberechtigten benötigt. Dies gilt auch für Gruppenfotos von mehreren Kindern. Grundsätzlich gilt, dass für die Veröffentlichung eines Kinderfotos vorab immer eine Erlaubnis erteilt werden muss, sei es die der Sorgeberechtigten oder die des abgebildeten und entscheidungsfähigen Kindes.

Die gesetzlichen Vorgaben sollen Minderjährige davor schützen, dass ohne ihre Einwilligung beschämende, anzügliche oder anderweitig unangebrachte Bilder veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sind Eltern dazu angehalten, Bildveröffentlichungen nur reflektiert vorzunehmen. Auch gilt zu beachten, wie Veröffentlichungsplattformen mit den Rechten der publizierten Bildern umgehen. Social Media-Plattformen, wie etwa Facebook, oder Kommunikationssoftwares, wie WhatsApp, sind nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO diesbezüglich in Verruf geraten.

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In Zeiten der digitalen Arbeitswelt ist es für Arbeitnehmer umso verlockender geworden, den digitalen Anschluss auch für private Zwecke zwischendurch am Arbeitsplatz zu nutzen. Für Arbeitgeber bedeutet das einen teuren Verlust von wertvoller, ungenutzter Arbeitszeit.  In den vergangenen Jahren gab es eine Vielzahl von Fällen, in denen Arbeitgeber aus genau diesem Grund ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit elektronisch überwacht und gegebenenfalls Abmahnungen, ja sogar Kündigungen ausgesprochen haben. In welchem Rahmen dem Arbeitnehmer  arbeitsrechtliche Folgen aufgrund von privater Internetnutzung drohen und inwiefern die Nutzung überwacht werden darf, erklärt Markus Zöller, LL.M., aus Münster.   Prinzipiell gilt: Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist verboten, da sie zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führt. In vielen Unternehmen fehlt hierzu allerdings eine deutliche Regelung, da auch unterschieden werden muss, ob es sich um die Internetnutzung via dem privaten Smartphone oder über den firmeneigenen PC handelt. „In schriftlichen Abmachungen, wie auch schon im Arbeitsvertrag, sollte optimaler Weise möglichst genau geregelt sein, in welchem Ausmaß in der Arbeitszeit privat oder dienstlich Gebrauch vom Internet gemacht werden darf. An dieser Stelle sollte der inhaltliche, als auch der zeitliche Rahmen der Webnutzung definiert werden. Beispielweise muss geklärt sein, wie die Internetnutzung in den Pausen gehandhabt wird und welche Seiten gesperrt sind“, erklärt Rechtsanwalt Zöller. Private Internetnutzung mit dem Dienst-PC   Wird der Internetzugang für eindeutig betriebliche Zwecke genutzt, ist die Nutzung problemlos. Komplizierter wird es, wenn Mitarbeiter die digitale Kommunikation im Unternehmen zwischenzeitlich auch für private Kollegenkonversation untereinander verwenden. Auch an dieser Stelle ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ratsam, welche die private elektronische Kommunikation unter Mitarbeitern als Gegenstand im Arbeitsverhältnis definiert, also die Frage beantwortet, wann Kommunikation via PC als privat zu werten ist. „Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass Internetaktivitäten jeglicher Art zurückverfolgt, und private Internetnutzungen über den Dienst-PC so dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden können. Überwachung privater Webaktivitäten am Arbeitsplatz Sollten dem Arbeitgeber konkrete Gründe zur Annahme über einen Missbrauch der Arbeitszeit durch private Internetnutzung vorliegen, darf er unter bestimmten Bedingungen stichprobenartig Kontrollen und Dokumentationen durchführen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist Voraussetzung hierfür die Zustimmung des selben (vgl. § 87 I Nr. 6 BetrVG). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist jedoch der Arbeitnehmer in der Regel über die Möglichkeit solcher Kontrollmaßnahmen vorab (!) zu unterrichten. Das Unterbleiben einer solchen Vorabinformation kann zur Unwirksamkeit etwaig wegen privater Internetnutzung anstehender arbeitsrechtlicher Schritte führen (vgl.:  EGMR vom 05.09.2017 – Application no. 61496/08). Für Arbeitnehmer gilt daher, dass sie sich vor Kontrollmaßnahmen in jedem Fall rechtlichen Rat einholen sollten. Sollte hingegen bereits der Arbeitsvertrag oder eine andere (schriftliche) Vereinbarung die Internetnutzung im Betrieb prinzipiell erlauben, fällt das private Surfen unter das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG), d.h., dieses darf dann nicht überwacht werden, solange keine konkreten Hinweise auf weitergehende Verstöße, etwa von strafrechtlicher Relevanz, vorliegen. Grundsätzlich ist eine systematische, digitale Überwachung per se verboten. Sie verletzt im Grunde stets die Privatsphäre und die Grundrechte des Arbeitnehmers. Abmahnung und Kündigung aufgrund privater Internetnutzung Arbeitnehmern sollte bewusst sein, dass privates Surfen während der Arbeitszeit durchaus eine Abmahnung nach sich ziehen und auch kündigungsrelevant werden kann. Kündigt ein Arbeitgeber fristlos aufgrund von privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, ist dies nur in seltenen Fällen gerechtfertigt, beispielsweise, wenn eine übermäßige Nutzung erfolgt ist oder eine Verhaltensbesserung nicht anzunehmen ist. Bildnachweis: pixabay.com

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