Ein Konsument cannabishaltiger Medikamente muss nach Auffassung des Niedersächsischen OVG vom 11.01.2013 keine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren, wenn er während der Einnahme der Medikamente nicht gleichzeitig am Straßenverkehr teilnimmt. Deshalb wurde zwar eine grundlegende Fahreignung zuerkannt, die Fahrerlaubnis jedoch entzogen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller grundsätzlich zwischen dem Konsum der Medikamente und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann und somit keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht.

Beim Antragsteller waren über eine Blutprobe erhöhte THC-Werte festgestellt worden, die sich jedoch aus der Einnahme des Medikaments Dronabinol aufgrund von Hepatitis C und der Behandlung mit Interferon erklären lassen. Trotzdem ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass hier keine Sonderbehandlung erfolgen könne.

Aus dieser Einzelfallentscheidung kann jedoch abgelesen werden, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis statthaft ist und damit eine grundsätzliche Fahreignung auch gegeben ist, wenn er nicht gleichzeitig mit der Verkehrsteilnahme stattfindet. Außerdem muss sichergestellt sein, dass zusätzlich keine anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe oder Alkohol konsumiert werden.

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogen oder Alkoholeinfluss wird streng bestraft – unter Umständen mit Entzug der Fahrerlaubnis und anschließender Medizinisch Psychologischen Untersuchung oder in besonders schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe (§ 316 StGB oder auch § 315c StGB).

Wer also nach Alkoholkonsum das Auto stehen lässt, ist gut beraten. Allerdings ist es keine Lösung, auf das Fahrrad als Transportmittel umzusteigen. Denn auch hier gelten Grenzen – wenn auch nicht ganz so strenge wie beim Auto.

Alkohol am Lenker Derzeit denkt der Gesetzgeber über eine Straffung der Alkoholobergrenze bei Fahrten mit dem Rad nach. Die noch gültige Promillegrenze ab der von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird (momentan noch 1,6 Promille) soll herabgesetzt werden. Wichtig zu wissen ist es, dass diese Obergrenze bisher nicht gesetzlich geregelt wurde. Die gesetzlichen Promillegrenzen sind für das Führen von Kraftfahrzeugen festgelegt, also nicht für Radfahrer. In der Praxis werden aber Richtwerte die aus Forschung und Wissenschaft gezogen werden als Grundlage angewandt. Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass kein Fahrzeug, motorisiert oder nicht, im Straßenverkehr geführt werden darf, wenn Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien) wahrzunehmen sind. Auch dann nicht, wenn der Blutalkoholwert unter den gesetzlichen Promillegrenzen liegt. Hier ist man ab 0,3 Promille im strafrelevanten Bereich.

Die Strafen Je nach Höhe des Blutalkohols und je nach Tatbestand können drastische Strafen verhängt werden. Der Handlungsspielraum der Behörden reicht von Geldstrafen über Führerscheinentzung, MPU (mit Nachweis der Abstinenz) bishin zu Haftstrafen von bis zu fünf Jahren.

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