Ist der Arbeitnehmer verpflichtet auf Nachrichten des Arbeitgebers während seiner Freizeit zu antworten?

Nein, ist er nicht!

Das entschied jüngste das Landesarbeitsgericht (LAG) in Schleswig- Holstein (vgl.: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Az.: 1 Sa 39 öD/22).

Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in der Freizeit erreichbar sein will oder nicht.“

So begründete das Gericht das Urteil in dem Rechtsstreit zwischen einem Notfallsanitäter und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber abgemahnt, weil er in seiner Freizeit nicht erreichbar gewesen war. Der Arbeitnehmer zog gegen diese Abmahnung vor das Arbeitsgericht und obsiegte nun in zweiter Instanz.

In der Konsequenz gilt danach: Es gilt das Recht auf Nichterreichbarkeit.

Was heißt das genau?

Der Arbeitnehmer muss keine arbeitsbezogenen Tätigkeiten (Anrufe, E-Mails etc.) außerhalb seiner vertraglich geregelten Arbeitszeiten ausüben. Für die, die von diesem Recht konsequent Gebrauch machen, darf es keine arbeitsrechtlichen Folgen geben.

Bei etwaigen Fragestellungen rund um das Thema Arbeitsrecht, bzw. zu aktuell anstehenden Arbeitsgerichtverfahren, sprechen Sie uns gerne an.

Bildnachweis: GettyImages/Oleksandr Hruts IStock

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