Wenn es um die Veröffentlichung von Fotos im Netz geht, verfügen selbstverständlich auch Kinder über ein Persönlichkeitsrecht. Dies bedeutet, dass für die Veröffentlichung eines Kinderfotos im Internet die Zustimmung von zumindest einem Elternteil vorliegen muss. Häufig werden dabei vor allem soziale Medien wie Facebook, Instagram und Co. zur Veröffentlichung genutzt. Sobald es bei der Frage bezüglich einer solchen Veröffentlichung zu einer Uneinigkeit zwischen beiden Elternteilen kommt, ist im Zweifel auf die Veröffentlichung zu verzichten. Im Streitfall muss dann das Familiengericht entscheiden. Sobald das Sorgerecht für ein Kind nicht von beiden Eltern geteilt wird, ist der nicht erziehungsberechtigte Elternteil dazu verpflichtet, die Veröffentlichung vorab mit dem sorgeberechtigten Elternteil abzustimmen. Gleiches gilt für Verwandte, wie Großeltern, Tanten und Onkel. Bei Zuwiderhandlung können die sorgeberechtigten Eltern einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.

Die konkrete Einwilligung eines Kindes ist nur gültig, wenn das Kind in der Lage ist, sich über Tragweite und Bedeutung einer Veröffentlichung bewusst zu sein. Die Fähigkeit, eine solche Entscheidung treffen zu können, wird einem Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres zugesprochen. Die sorgeberechtigten Eltern haben auch in diesem Fall nur dann die Befugnis ein Bild zu veröffentlichen, wenn das entscheidungsfähige Kind damit ausdrücklich einverstanden ist. Auch für die Veröffentlichung von Fotografien in Schulen, Kitas, Sportvereinen etc. wird das Einverständnis der Sorgeberechtigten benötigt. Dies gilt auch für Gruppenfotos von mehreren Kindern. Grundsätzlich gilt, dass für die Veröffentlichung eines Kinderfotos vorab immer eine Erlaubnis erteilt werden muss, sei es die der Sorgeberechtigten oder die des abgebildeten und entscheidungsfähigen Kindes.

Die gesetzlichen Vorgaben sollen Minderjährige davor schützen, dass ohne ihre Einwilligung beschämende, anzügliche oder anderweitig unangebrachte Bilder veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sind Eltern dazu angehalten, Bildveröffentlichungen nur reflektiert vorzunehmen. Auch gilt zu beachten, wie Veröffentlichungsplattformen mit den Rechten der publizierten Bildern umgehen. Social Media-Plattformen, wie etwa Facebook, oder Kommunikationssoftwares, wie WhatsApp, sind nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO diesbezüglich in Verruf geraten.

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Der Musikverlag Wixen Music Publishing aus den USA fordert 1,6 Milliarden Dollar von Spotify. Der aus Schweden stammende Streamingdienst ist mit 140 Millionen Nutzern der weltweit größte Anbieter für Musikstreaming. Die Klage beruht darauf, dass Spotify knapp 11.000 Songs verbreitet habe, ohne Lizenzen für dies zu besitzen, also mithin ohne die Verlage und Songschreiber zu vergüten. Bereits im vergangenen Jahr wurden Beschwerden über eine unrechtmäßige Verwendung der Lieder laut. Spotify reagierte, indem ein Fond von über 43 Millionen Dollar zur Entschädigung eingerichtet wurde, um eine Sammelklage der Künstler zu vermeiden. Der Verlag Wixen sieht diese Zahlung jedoch als unzureichend und fordert nun 150.000 Dollar für jeden Song, der nach ihrer Einschätzung ohne rechtmäßige Lizenz verbreitet wurde.

Für die verwendeten Lieder ist Spotify zum einen verpflichtet, die Plattenfirmen zu bezahlen, zum anderen hat der Streamingdienst aber auch Verpflichtungen gegenüber den Verlagen und Autoren. In den USA müssen diese in erster Linie nur über die Nutzung ihres Liedes informiert werden, aber auch das kann aufwendig sein, da es nicht immer einfach ist, die Texter und Komponisten oder in Einzelfällen auch deren Rechtsnachfolger ausfindig zu machen.

Laut Spotify war eine andere Firma, die Harry Fox Agency, für die Autorenrechte zuständig. Allerdings argumentiert Wixen, dass Spotify bewusst gewesen sei, dass die Kapazitäten der Firma nicht ausreichen gewesen seien, um sich hinreichend um die Lizenzen zu kümmern. Spotify stellte im Gegenzug in Frage, ob Wixen überhaupt berechtigt sei, im Namen der Künstler zu klagen.

Die Klage kommt für den Streaminganbieter zu einem ungünstigen Zeitpunkt, da Spotify laut Medienberichten für 2018 geplant hatte, an die Börse zu gehen. Die geforderte Entschädigung in Milliardenhöhe stellt nun ein großes Risiko für diesen Schritt dar.

Quelle: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/schadenersatzklage-us-label-verlangt-milliarden-von-spotify/20807096.html

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Nach einem Urteil des OLG Koblenz (Az.: 3 U 1288/13) müssen Fotos, die nicht den normalen Alltag eines Paares abbilden, nach einer Trennung der beiden auf Verlangen eines Partners gelöscht werden. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau Klage gegen ihren ehemaligen Partner eingereicht. Der als Fotograf tätige Mann sollte die intimen Fotos und Videos, die in der Beziehung entstanden waren, nicht weiterhin verwenden können.

Das Gericht gab ihr Recht und bestätigten damit das Urteil des Landesgerichts Koblenz. Andere Fotos aus dem Alltag wie etwa Urlaubsfotos müssen danach aber nicht gelöscht werden, vorausgesetzt, sie sind einvernehmlich entstanden. Bei erotischen oder intimen Fotos geht das Gericht jedoch davon aus, dass die Einwilligung des Abgebildeten nur solange besteht, wie auch die Beziehung andauert.

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Die Anwälte U+C Rechtsanwälte – Anwaltskanzlei Urmann & Kollegen – mahnen zurzeit tausende private Streaming-Nutzer ab, die unter Redtube.com angeblich Filme der The Archive AG unter Verwendung des Zwischenspeichers ihres Computers angeschaut haben sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Titel “Miriam´s Adventures“, „Amanda´s Secrets“, „Dream Trip“, „Hot Stories“, „Glamour Show Girls“.

Uns leiten Betroffene Abmahnungen der The Archive AG zu, indem die Rechtsanwälte Urmann & Kollegen (U+C) den Abgemahnten vorwerfen, eine Urheberrechtsverletzung über das Portal www.redtube.com  begangen zu haben.

 Nach den Ausführungen der U+C Rechtsanwälte soll das Streamen des jeweiligen Filmwerkes aufgrund der angeblich technisch notwendigen Zwischenspeicherung auf dem Rechner des Nutzers ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG darstellen, welches ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber, hier der The Archive AG, zustehen würde.

Innerhalb kürzester Frist verlangen die U+C Rechtsanwälte vor diesem Hintergrund für ihre Mandanten, die The Archive AG, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des Betrages von 250,00 Euro direkt an die The Archive AG.

Da das Streamen von Filmwerken im Internet zwar in das Vervielfältigungsrecht der Urhebers gemäß § 16 Abs. 1 UrhG eingreift, dieses im Endeffekt jedoch durch die Grenzen der Bestimmungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG und des § 44 a Nr. 2 UrhG gerechtfertigt erscheint, ist die Abmahnung, sowie insbesondere die massenweise vor dem Landgericht Köln durchgesetzte Herausgabe der zu den jeweiligen gehashten IP-Adressen gehörenden Adressdaten der Nutzer von redtube.com aus diesseitiger Sicht rechtlich sehr problematisch. Dies gilt insbesondere, da es sich bei redtube.com nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt, insbesondere, weil dort keine gerade erst auf den Markt gekommenen DVDs/Blue-Rays oder gar aktuelle Kinofilme betrachtet werden können.

Es ist daher anzuraten, keine Unterlassungserklärung zu Händen der U+C Rechtsanwälte abzugeben, gerade da sodann jeder Klick auf einen Pornofilm im Internet zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5.000,00 Euro führen kann.

Als Kanzlei mit umfangreicher Erfahrung im Bereich des Urheberrechts – Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz – können wir nur dringend anraten, die Abmahnung gleichwohl in jedem Fall ernst zu nehmen und die von den U+C Rechtsanwälten gesetzten Fristen einzuhalten. Dabei empfiehlt es sich, den Abmahnenden und auch die abmahnende Kanzlei nicht telefonisch zu kontaktieren.

Wir empfehlen vielmehr, durch die Beauftragung eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalts adäquat auf eine etwaige Abmahnung zu reagieren.

Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M. hilft Ihnen unverzüglich kompetent weiter.

Gerne können Sie uns auch diskret via E-Mail kontaktieren.

Weitere Informationen zum Thema Urheberrechtsverletzung finden Sie unter

 www.abmahnungsretter.de

 Sofort-Kontakt:

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Markus Zöller, LL.M.

Telefon:         0251 / 84 93 92 7 Mail:               info@kanzleizoeller.de

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Die Firma Fritz Hansen A/S aus Dänemark mahnt über die hamburgische Kanzlei Harte-Bavendamm, den Vertrieb angeblicher Designkopien von Sitzmöbeln des Designers Arne Jacobsen ab. Nach den Ausführungen in der Abmahnung seien die Nutzungsrechte an verschiedenen Designs von Sitzmöbeln, wie dem Egg Chair, dem Swan Chair und dem Stuhl “3107“ auf die Fritz Hansen A/S aus Dänemark übergegangen, die die Urheberrechte nun verwalte.

Sollten auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, können wir Ihnen nur anraten, in keinem Fall die geforderte Unterlassungserklärung ohne eine vorherige Konsultation eines im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts zu unterzeichnen.

Die zuständigen Landgerichte setzen für Designkopien im Zusammenhang mit entsprechenden Urheberrechtsverstößen die Streitwerte überwiegend sehr hoch an, sodass eine ganz erhebliche Kostengefahr mit einer etwaig falschen Reaktion auf eine solche Abmahnung verbunden ist.

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz verfügt Rechtsanwalt Markus Zöller, LL.M., über eine weitreichende und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen, urheberrechtlichen, bzw. designrechtlichen Abmahnungen, und hilft Ihnen im Fall einer Abmahnung, wie der oben dokumentierten, gerne weiter. Sollten Sie eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung, soweit Sie uns die betreffende Abmahnung per E-Mail zukommen lassen oder uns einfach anrufen.

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In der uns vorliegenden Abmahnung des Rechtsanwalts Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103/104 aus 10711 Berlin für die DigiRights Administration GmbH wird behauptet, dass angeblich Titel der German Top 100 Single Charts über das P2P-Netzwerk Bittorrent unter Verletzung etwaiger Urheberrechte der Künstler öffentlich zugänglich gemacht worden seien.

Auffällig an der Abmahnung ist, dass in dem Aktenzeichen der Kanzlei des Herrn Rechtsanwalt Daniel Sebastian bereits die Formulierung “Top100“ enthalten ist. Es ist daher von breitgesteuerten Abmahnungen durch den Kollegen auszugehen.

Wir können nur empfehlen, dass in dem Abmahnschreiben enthaltene Angebot auf einen angeblich “günstigen“ Vergleich nicht ohne fachanwaltliche Prüfung zu akzeptieren, insbesondere nicht die geforderte Unterlassungserklärung ohne Prüfung zu unterzeichnen.

Grundsätzlich geben wir zu uns vorgelegten Abmahnschreiben unsere kostenlose Ersteinschätzung ab.

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Markus Zöller LL.M. Rechtsanwalt,
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