Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge nimmt in Deutschland in den vergangenen Jahren stetig zu. Viele Beschäftige erreichen nicht die erhoffte feste Anstellung sondern bestenfalls eine erneute Befristung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits in einer Entscheidung vom 20.07.2012 die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von diesen sogenannten Kettenarbeitsverträgen verschärft. In seiner jüngsten Entscheidung hat das Gericht die Zulässigkeit von Befristungen weiter präzisiert.

Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz muss es nun nach Aussage des BAG einen Grund geben, der eine befristete Anstellung rechtfertigt. Dies könne etwa der vorübergehende Bedarf einer bestimmten Arbeitsleistung sein. Es muss demnach „mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht". Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Befristung unwirksam wird, wenn bei Vertragsabschluss vorherzusehen war, dass das Unternehmen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auch weiterhin und über die Befristung hinaus benötigt.

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Immer wieder erhalten Arbeitnehmer auch mündliche Abmahnungen. Für viele stellt sich direkt die Frage „Ist die mündliche Form überhaupt rechtens?“. Hier gibt es eine eindeutige Antwort: Ja, auch eine mündliche Abmahnung kann der deutschen Gesetzeslage entsprechen. Doch die ausgesprochene Verwarnung vom Chef muss trotzdem konkrete formelle Kriterien erfüllen, denn nicht jeder Tadel ist per se eine Abmahnung.

 

Ob wiederholtes Zuspätkommen, Belästigung von Kollegen, Missachten des Rauchverbots oder Beleidigung des Vorgesetzten: Elementar für die Rechtmäßigkeit einer mündlichen Abmahnung ist primär der deutliche Verstoß gegen die Vertragsregelung, sowie eine Aufforderung das Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Im Fokus dieses Verweises sollten besonders die möglichen Konsequenzen, wie etwa die Option einer möglichen Kündigung, stehen, wenn die beschriebene Verhaltensweise zukünftig nicht unterlassen wird. Damit die Abmahnung als wirksam eingestuft werden kann, muss darüber hinaus die abgemahnte Handlung genau beschrieben werden.

Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss im Sinne des § 80 Abs. 2 BetrVG dieser unterrichtet werden, wenn eine mündliche Abmahnung erfolgen soll. Liegt der Fall vor, dass bereits eine „gelbe Karte“ erteilt wurde, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Betriebsrat. Hierfür sind die Abgabe einer Gegendarstellung, sowie das Sammeln von Beweisen, beispielsweise Zeugen oder Urkunden, nötig, die aufzeigen, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist. Gerade in Fällen des Widerspruchs gegen die Abmahnung empfiehlt sich der Kontakt zu einem Rechtsanwalt für eine ausführliche Beratung.

 

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