Der Münchner Autobauer BMW ist bisher der einzige Konzern gewesen, der noch nicht in den Abgasskandal verwickelt war. Das hat sich nun geändert. Rund 11.400 Automobile sollen betroffen sein. Bei einer Razzia im März 2018 sind die Konzernzentrale sowie das Forschungs- und Innovationszentrum in München und das Dieselmotorenwerk in Steyr, Österreich durchsucht worden. Firmenvertreter von BMW hatten zugegeben, dass in den Modellen 750 3.0 Diesel Euro 6 und M550 3.0 Diesel Euro 6 unzulässige Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung eingebaut worden seien. Dies sei aber keine böse Absicht, sondern lediglich ein Versehen gewesen. Die Software sei ursprünglich für die SUV-Modelle X5 und X6 entwickelt und durch einen Irrtum in den anderen Modellen eingebaut worden. Dadurch funktioniert die Abgasreinigung bei den beiden 5er- und 7er-Modellen nicht mehr korrekt, was zu einem erhöhten Abgasausstoß führt. Aufgrund dieses Irrtums bestreitet BMW, in die Diesel-Affäre verwickelt zu sein, da keine absichtliche Manipulation vorliegen würde. Weiterhin führte der Konzern aus, dass der erhöhte Abgasausstoß ohnehin ein Nachteil für BMW sei, da bei Prüfungen schlechte Werte gemessen würden und davon niemand profitieren könne. Die betroffenen Modelle sind allesamt von BMW zurückgerufen worden, um die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen. Darüber hinaus wurde ein Vorschlag für technische Änderungen beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vorgelegt. In den USA liegt zwischenzeitlich eine Sammelklage auf Schadensersatz durch die Kanzlei Hagens Berman und eine weitere Sozietät gegen BMW vor. Zehntausende Fahrzeuge der Modelle X5 und 330d, die zwischen 2009 und 2013 verkauften worden sind, sollen auf der Straße einen Schadstoffausstoß haben, der die US-Grenzwerte um das bis zu 27-fache übersteige. Auch dies liegt an einer Software, die die Emissionswerte laut BMW irrtümlich verändert. Die Kläger sprechen hingegen von Manipulation. Der Konzern hat sich noch nicht konkret zur Klage aus New Jersey geäußert, beharrt aber darauf, nicht manipuliert zu haben. Sollten auch Sie von der Dieselproblematik bei BMW betroffen sein, sollten Sie schleunigst anwalt-lich die Ihnen zustehenden Rechts und Ansprüche prüfen lassen. Der VW-Dieselskandal hat gezeigt, dass erhebliche finanzielle Verluste bei einer Weiterveräußerung der betroffenen Fahrzeuge drohen. Bildnachweis: Pixabay.com

Ab Mitte 2014 ist es Online-Händlern möglich, Ihre Retourkosten vollständig von ihren Kunden zahlen zu lassen.

Ab einem Warenwert von 40 Euro werden diese Kosten derzeit vom Händler übernommen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zudem festgelegt, wie sich die Kosten bei einem geringeren Warenwert verteilen. Im Rahmen einer EU-Richtlinie zu den Verbraucherrechten (2011/83/EU) soll nun bis zum 13.6.2014 ein Gesetz in Kraft treten, das die vorgenannten Bedingungen nicht mehr enthält. Grundsätzlich ist es jedoch auch möglich, dass die Händler die Retourkosten bereits in ihrer Kalkulation berücksichtigen.

Nach aktuellen Umfragen wollen etwa 75 Prozent der befragten Onlinehändler Retourgebühren veranschlagen. Größere Shops wollen jedoch auch weiterhin auf Gebühren verzichten und diese in die Preiskalkulation einfließen lassen. Für die Kunden ist es dann möglich, sich Waren zur Ansicht zu bestellen, diese kostenlos zu retournieren und sie anschließend günstiger bei einem kleineren Shopbetreiber zu bestellen.

Die Onlinehändler sollten sich deshalb möglichst frühzeitig ein für ihre Waren geeignetes Modell überlegen, damit sie nicht unter einem vermeidbaren Wettbewerbsnachteil zu leiden haben.

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Am 03.04.2014 hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit einer „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes entschieden (Urteil I ZR 96/13).

Der Markt warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Aktion, bei der Schüler eine Ermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhalten konnten. Diese Ermäßigung galt für alle Waren des Marktes. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Fall von unlauterer Werbung, da sie Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf animiere und dazu deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze und hatte Klage eingereicht.

Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG nicht feststellen können. Bei der Auslegung der genannten Vorschriften auch hinsichtlich der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken konnte dabei weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch die Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung beeinflussten Schüler angenommen werden, denn die Aktion bezog sich auf das gesamte Sortiment des Marktes.

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