Bei Verstößen gegen Verkehrsrecht und StVO ergehen Bußgeldbescheide, welche in der Regel entweder direkt vom Empfänger bezahlt oder aber angegriffen werden. Doch wie verhält es sich mit Bußgeldbescheiden aus dem Ausland? Sollten diese lieber umgehend bezahlt werden oder hat sich die Angelegenheit mit der Ausreise erledigt? Fakt ist, wer sich im Ausland hinter das Steuer setzt, sollte sich zunächst sorgfältig mit den Straßen- und Verkehrsregeln vor Ort auseinandergesetzt haben, denn auch Unwissenheit oder Unachtsamkeit schützen selbstverständlich nicht vor Sanktionen.
Seit dem europäischen Vollstreckungsabkommen, aus dem Jahr 2010, ist es nach § 90 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) innerhalb der EU möglich, Geldbußen aus dem Ausland auch in Deutschland vollstrecken zu lassen. In Zuge dessen kann es im Zweifelsfall bei einer Verweigerung der Zahlung bis zu einer Haftstrafe kommen. Dies gilt jedoch ausschließlich für die EU-Länder. Bußgelder aus Ländern, die nicht der EU angehören, wie der Schweiz, Russland oder Norwegen, können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Ausländische Geldstrafen werden ab einer Summe von 70 € in Deutschland vom Bundesamt für Justiz vollstreckt. Hinsichtlich der Bagatellgrenze von 70 € ist zu beachten, dass die Summe nicht allein die Bußgeldhöhe beinhalten muss, sondern inklusive Bearbeitungs- und sonstigen Gebühren berechnet wird. So kommt es nicht selten vor, dass die Grenze von 70 € auch recht schnell erreicht ist, selbst wenn zu Beginn das eigentliche Bußgeld eher niedrig war. Anders als mit den Bußgeldbescheiden verhält es sich mit Fahrverboten, die im Ausland verhängt wurden. Diese gelten ausschließlich in dem betreffenden Land. Auch werden ausländische Sanktionen nicht in der Sünderkartei in Flensburg gelistet, sondern, wenn überhaupt, nur bei der jeweiligen Landesbehörde.
Sofern eine Verkehrswidrigkeit begangen wurde, ist diese mit Sanktionen zu ahnden. Hierbei greift das jeweilige Landesrecht. Bei Verstößen vor Ort, die nicht durch einen Blitzer festgehalten wurden, gelten auch hier verschiedenste Regelungen. In Polen etwa ist die Zahlung direkt vor Ort obligatorisch. Anderenfalls kann eine Anordnung getroffen werden, woraufhin der Fahrzeugführer bis zu 48 Stunden vorläufig festgenommen werden darf. In der Schweiz herrscht ein ähnliches Prozedere. Auch hier wird um eine Sofortzahlung gebeten, ansonsten kann die Weiterfahrt verwehrt werden. In Portugal darf in bestimmten Fällen das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Es gibt hier also von Staat zu Staat mannigfaltige Sanktionsmöglichkeiten.
Liegt ein Bußgeldbescheid aus dem europäischen Ausland vor, so besteht oftmals die Möglichkeit die Kosten bei sofortiger Zahlung zu senken. Hierbei handelt es sich um Erlasse bis zu 50 %. Dies ist beispielsweise in Großbritannien der Fall, sofern das Geld innerhalb von 14 Tagen überwiesen wird und auch in Spanien besteht die Möglichkeit einen Erlass von 50 % auf den Bußgeldbescheid zu erlangen, bei einer Überweisung innerhalb von 20 Tagen. Die Türkei, Griechenland, Frankreich oder auch Italien sind ebenso bekannt für Rabattierungen innerhalb bestimmter Fristen. Andererseits verdoppelt sich in vielen Ländern auch die Bußgeldsumme bei Nichtzahlung.
So lohnt sich oftmals eine direkte Zahlung, auch da die Verjährung teilweise erst nach fünf Jahren eintritt und bis zur Verjährung noch offene Bußgeldbescheide beim nächsten Landesbesuch vollstreckt werden können.