Eine Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank, sorgt in letzter Zeit für viel Aufruhr. Diese Klausel besagt, dass die Darlehensnehmer als Sicherheit “gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Mercedes-Benz Group“ an die Bank abtreten würden.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass diese Klausel der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist.
Was ist passiert?
Der Kläger kaufte im Jahre 2019 einen Mercedes GLC 250 für 55.000 Euro. Den Kauf finanzierte er zum größten Teil über die Mercedes-Benz-Bank, die die besagte Klausel verwendete.
Später verlangte er Schadensersatz von der Mercedes-Benz Group. Er behauptete, dass in dem Auto unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien, wodurch es beim Fahren mehr giftige Abgase ausstoße, als es gesetzlich erlaubt sei.
Haben Kläger wegen der besagten Klausel m Kreditvertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz?
Das lässt sich nach dem Wortlaut der Klausel im Kreditvertrag der Mercedes-Benz-Bank zunächst vermuten. So entschied auch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in diesem Fall, dass der Kläger aufgrund der Klausel nicht mehr berechtigt sei, auf Schadensersatz zu klagen. Laut dem OLG sei die Klausel in den Darlehensbedingungen der Bank rechtmäßig.
Wie stehen die Chancen?
Trotz dieser Entscheidung des OLG Stuttgart stehen die Chancen auf Schadensersatz recht gut.
Der BGH entschied aktuell am 24.04.2023, dass die Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist (vgl.: BGH; Urteil vom 24.03.2023, Az.: Vla ZR 1517/22). Die Vorsitzende Richterin Eva Menges begründete diese Entscheidung damit, dass die Klausel zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam sei.
Wie sind die Aussichten?
Da zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21.03.2023 entscheiden hat, dass Betroffenen Automobilbesitzern schon dann ein Anspruch auf Schadensersatz zukommen würde, wenn die Automobilhersteller nur fahrlässiger Weise eine unzulässige Abgasmanipulationstechnik eingebaut hätten (vgl.: Urteil EuGH vom 21.03.2023, Az.: C-100/21), stehen die Chancen auf Schadensersatz mithin aktuell gut.
Wie sich der BGH wiederum zu dieser Auffassung des EuGH stellen wird, bleibt abzuwarten. Nach derzeitigem Stand soll dies in der kommenden Verhandlung vor dem BGH am 08.05.2023 geklärt werden.
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Allgemein galt: Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz – BurlG) eines Arbeitnehmers verfällt am Ende des Urlaubsjahres. Sollte der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden, können diese Urlaubstage auf das nächste Jahr übertragen, jedoch nur bis Ende März genommen werden.
Dies muss nun neu bewertet werden.
Hintergrund
Am 20. Dezember 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die dreijährige Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs erst dann ich Kraft tritt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist (Az.: 9 AZR 266/20).
Eine Arbeitnehmerin, die vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt war, verklagte im Jahre 2018 ihren Arbeitgeber. Der Beklagte hatte der Klägerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2013-2017 nicht vollständig ausgezahlt.
Der Arbeitgeber zahlte lediglich eine Abgeltung von 14 Urlaubstagen in Summe von 3.201,38 Euro brutto, während die Klägerin eine Abgeltung von 101 Urlaubstagen aufgrund der Vorjahre forderte. Der Arbeitgeber berief sich diesbezüglich auf die Verjährung. Es stellte sich jedoch heraus, dass er seinen Mitwirkungs- bzw. vielmehr Hinweispflichten nicht nachgekommen war. In der Folge wurden der Klägerin zunächst durch das Landesarbeitsgericht 17.276,64 Euro brutto mit Blick auf die europäische Rechtsprechung zugesprochen. Daraufhin reichte der Beklagte vor dem Bundesarbeitsgericht die Revision ein - jedoch ohne Erfolg.
Was bedeutet das genau?
In der Konsequent der Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes müssen Arbeitgeber ihre Angestellten aktiv darauf hinweisen, dass ihr Urlaub verfallen kann, wenn dieser nicht rechtzeitig genommen wird. Das BAG begründete das Urteil auf der Grundlage des § 199 Abs. 1 BGB, was bedeutet, dass die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch nicht zwangsläufig am Ende des Urlaubsjahres, sondern erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubsanspruchs verwiesen hat. Es blieb in der zitierten Entscheidung jedoch noch offen, wer die Beweislast hinsichtlich des unterbliebenen Hinweises des Arbeitgebers in solchen Fällen trägt. Außerdem ist noch nicht entschieden, ob Arbeitnehmer ihre Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub praktisch noch nach Jahrzehnten geltend machen können.
Dieses Urteil ist kein Einzelfall – Urlaubsabgeltung nach Krankheit?
Bisher verfiel der Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers bei dessen Arbeitsunfähigkeit ohne Ausnahme nach der 15-Monatsfrist. Wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig war und daher keinen Urlaub nehmen konnte, verfiel dieser, selbst wenn der Arbeitgeber einer Hinweispflicht nicht nachgekommen war. In einem weiteren Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az. 9 AZR 245/19) entschied das BAG nun zu Gunsten des Klägers, welcher krankheitsbedingt von Dezember 2014 bis August 2019 arbeitsunfähig erkrankt war und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Nachgang den Anspruch auf die Abgeltung seines Resturlaubs aus dem Jahr 2014 geltend machte. Nach der aktuellen Auffassung des BAG war der beklagte Arbeitgeber seiner Hinweispflicht bis zum 01. Dezember 2014 nicht nachgekommen. Somit ist festzuhalten: Nach krankheitsbedingtem Aussetzen des Arbeitnehmers hat dieser im Fall noch offener Urlaubsansprüche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann einen Anspruch auf die nachträgliche Urlaubsabgeltung, wenn er im Urlaubsjahr noch gearbeitet hat und der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung wird auf § 11 Abs. 1 BUrlG Bezug genommen. Der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst wird anhand der letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses errechnet und mit den noch offenen Urlaubstagen multipliziert.
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Seit das Landgericht Gießen mit Urteil vom 12.03.2021 (Az.: 4 O 480/20) als eines der ersten Landgerichte in Deutschlang einem Online-Casino-Spieler die Rückerstattung seiner Spieleinsätze, hier waren es rund 12.000,00 Euro, zugesprochen hat, erhoben zahlreiche Betroffene Klagen gegen diverse Online-Casinos.
Weitere Landgerichte folgten, wie etwa das Landgericht Coburg, das Landgericht Paderborn und das Landgericht Aachen. Jüngst erfolgte zudem ein entsprechender Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. Seitdem geht eine wahre Welle von Klagen von Online-Casino-Spielern durch die Instanzen, die allesamt die Rückzahlung von Einsätzen gegen die jeweiligen Online-Casinos verfolgen.
Dies mit nicht wenig Aussicht auf Erfolg.
Grundlage des Rückforderungsanspruches von Verbrauchern ist der im Raum stehende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. § 134 BGB), wonach die zwischen Verbrauchern und den Online-Casinos geschlossenen Verträge sittenwidrig und damit nichtig wären.
Die §§ 4 Abs. 4 und Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), besagen nämlich, dass im Grundsatz das
“Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet (…) verboten“ ist“;
und, dass das
“Veranstalten und das Vermitteln ohne (…) Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel (…) verboten“
sind.
Da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 18/16) bestätigt hat, dass die Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages mit dem Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sind, greifen diese Regelungen auch gegen Online-Casinos, die beispielsweise ihre Lizenzen von Behörden aus Malta, Gibraltar etc. beziehen, aber eben nicht aus Deutschland.
Die Konsequenz ist, dass, sobald ein Online-Casino Verbrauchern in Deutschland entgegen dem Glücksspielstaatsvertrag die Möglichkeit anbietet, an einem Online-Glücksspiel teilzunehmen, ohne eine behördliche Erlaubnis in dem jeweiligen Bundesland, an das sich das Angebot wendet, zu besitzen, damit ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot – hier aus §§ 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV - besteht, der wieder rum zur Nichtigkeit der entgegen diesem Verbot geschlossenen Verträge führt.
Hieran erinnert auch eine etwa jahrelange erfolgte Duldung zuständiger Behörden nichts, da eben ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt.
Die auf Grundlage solcher nichtigen Verträge gezahlten Leistungen, wie eben die Einsätze der Spieler in den Online-Casinos, unterliegen in der Konsequenz einem Rückerstattungsanspruch. So steht im § 812 BGB, dass jeder dazu verpflichtet ist, was er ohne rechtlichen Grund durch Leistung erlangt hat, an den Leistenden wieder herauszugeben.
Oder einfach ausgedrückt: Der Grund für die Zahlung war ein nichtiges Geschäft, so dass hierauf gezahlte Gelder eben wieder zu erstatten sind.
Zweck des Glücksspielstaatsvertrages und mithin der Regelungen der §§ 4 Abs. 4, Abs.1 GlüStV ist es, Spielteilnehmer vor Süchten fördernden und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. So schließen die o.g. Gerichte in ihren verbraucherfreundlichen Urteilen auch den Anwendungsbereich des § 817 BGB zu Gunsten der betroffenen Verbraucher aus (vgl. auch: Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 817, Rdnr.18), was bedeutet, dass, obwohl auch theoretisch auf Seiten des Verbrauchers durch die Teilnahme an einem verbotenen Glücksspiel ein Verstoß gegen das Glücksspielverbot vorliegt, dieser gleichwohl schützenswert gegenüber den Online-Casinos bleibt.
Mithin bestehen nach den genannten Urteilen gute Aussichten auf Erfolg, sich von solchen Online-Casinos die Einsätze zurückerstatten zu lassen, die eben keine Glückspielerlaubnis in dem jeweiligen Bundesland auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Sollten Sie hierzu Fragen oder eigene Forderungen gegenüber etwaig unseriösen Wett- und Glücksspielanbietern haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Ist der Arbeitnehmer verpflichtet auf Nachrichten des Arbeitgebers während seiner Freizeit zu antworten?
Nein, ist er nicht!
Das entschied jüngste das Landesarbeitsgericht (LAG) in Schleswig- Holstein (vgl.: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Az.: 1 Sa 39 öD/22).
„Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in der Freizeit erreichbar sein will oder nicht.“
So begründete das Gericht das Urteil in dem Rechtsstreit zwischen einem Notfallsanitäter und seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber abgemahnt, weil er in seiner Freizeit nicht erreichbar gewesen war. Der Arbeitnehmer zog gegen diese Abmahnung vor das Arbeitsgericht und obsiegte nun in zweiter Instanz.
In der Konsequenz gilt danach: Es gilt das Recht auf Nichterreichbarkeit.
Was heißt das genau?
Der Arbeitnehmer muss keine arbeitsbezogenen Tätigkeiten (Anrufe, E-Mails etc.) außerhalb seiner vertraglich geregelten Arbeitszeiten ausüben. Für die, die von diesem Recht konsequent Gebrauch machen, darf es keine arbeitsrechtlichen Folgen geben.
Bei etwaigen Fragestellungen rund um das Thema Arbeitsrecht, bzw. zu aktuell anstehenden Arbeitsgerichtverfahren, sprechen Sie uns gerne an.
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2022 zum Aktenzeichen 9 AZR 266/20 entschieden, und somit die europäische Rechtsprechung bestätigt, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur noch verjähren können, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten zuvor auch darauf hingewiesen haben, dass ihnen Urlaub zusteht, der verfallen könnte.
Unterbleibt ein solcher Hinweis, können Urlaubsansprüche aus früheren Jahren fortgesetzt vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Auf die übliche 3-jährige Verjährung nach nationalem Recht können sich Arbeitgeber fortan nur noch berufen, wenn ein Hinweis auf einen möglichen Urlaubsverfall tatsächlich erfolgt ist.
Nicht entschieden hat das Bundesarbeitsgericht hingegen, ob für unter Umständen jahrelang zurückliegende Urlaubsansprüche im Nachgang auch Abgeltungsansprüche, sprich die Abgeltung von Urlaubsanspruch in Geld, vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden können.
Es bleibt abzuwarten, ob sich aus dieser Entscheidung perspektivisch eine größere Klagewelle ergibt. Jedenfalls werden künftige arbeitsgerichtliche Verfahren im Kündigungsschutz unweigerlich vermehrt das Thema Urlaub und insoweit noch bestehende Ansprüche zum Thema haben.
Bei etwaigen Fragestellungen zum Thema bzw. zu aktuell anstehenden Arbeitsgerichtsverfahren sind wir Ihnen behilflich. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
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Was zuerst als Erfolg wahrgenommen wird, kann eine Gefahr für Dieselfahrer darstellen. Denn das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.11.2022 besagt, dass nationale Umweltverbände, wie in Deutschland die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die Berechtigung haben, gegen Typengenehmigungen von Dieselautomobilen (EURO 5 und EURO 6) vorzugehen und auch zu klagen, wenn diese die Typengenehmigung nur auf der Grundlage von verbauten sog. unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt haben, worauf in der Konsequenz sogar Stilllegungen der betroffenen Fahrzeuge folgen könnten.
Was bedeutet das genau?
Die DUH darf laut dem besagten Urteil (Rs. C-873/19) gegen Bescheide vorgehen, mit denen das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Typengenehmigungen oder auch nachträgliche Software-Updates bei Dieselfahrzeugen mit sog. Thermofenstern genehmigt hat. Zudem wurde erneut bekräftigt, dass solche Thermofenster im Grundsatz illegal sind. Somit droht vielen Dieselfahrern die Stilllegung ihrer KFZs – im Einzelfall trotz Software-Update. Die VW AG und andere Hersteller versuchen nun den Folgen entgegenzuwirken und sich vermehrt auf die Verjährung der Ansprüche von Klägern zu berufen.
Ein schnelles Handeln ist also angezeigt.
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