Ein Konsument cannabishaltiger Medikamente muss nach Auffassung des Niedersächsischen OVG vom 11.01.2013 keine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren, wenn er während der Einnahme der Medikamente nicht gleichzeitig am Straßenverkehr teilnimmt. Deshalb wurde zwar eine grundlegende Fahreignung zuerkannt, die Fahrerlaubnis jedoch entzogen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller grundsätzlich zwischen dem Konsum der Medikamente und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann und somit keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht.

Beim Antragsteller waren über eine Blutprobe erhöhte THC-Werte festgestellt worden, die sich jedoch aus der Einnahme des Medikaments Dronabinol aufgrund von Hepatitis C und der Behandlung mit Interferon erklären lassen. Trotzdem ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass hier keine Sonderbehandlung erfolgen könne.

Aus dieser Einzelfallentscheidung kann jedoch abgelesen werden, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis statthaft ist und damit eine grundsätzliche Fahreignung auch gegeben ist, wenn er nicht gleichzeitig mit der Verkehrsteilnahme stattfindet. Außerdem muss sichergestellt sein, dass zusätzlich keine anderen psychoaktiv wirkenden Stoffe oder Alkohol konsumiert werden.

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