In einem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht Bremen am 02.04.2014 (AZ: 25 C 0095/14) entschieden, dass ein zugestellter Vollstreckungsbescheid nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den insolventen Schuldner zur Folge hat, dass der Insolvenzverwalter seine Prozessführungsbefugnis nicht ausüben kann und dadurch auch nicht in der Lage ist, sich zugunsten des Schuldners auf die Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu berufen. Doch die Zustellung eines solchen Vollstreckungsbescheides an den Schuldner ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Für den Schuldner bedeutet dies, dass er sich ohne die Mitwirkung des Insolvenzverwalters um den Vollstreckungstitel kümmern muss, denn eine derartige Einzelzwangsvollstreckung ist vom Grundsatz her neben dem Insolvenzverfahren unzulässig. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung.   Bildnachweis: pixabay.com

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