Eine Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank, sorgt in letzter Zeit für viel Aufruhr. Diese Klausel besagt, dass die Darlehensnehmer als Sicherheit “gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Mercedes-Benz Group“ an die Bank abtreten würden.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass diese Klausel der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist.

Was ist passiert?

Der Kläger kaufte im Jahre 2019 einen Mercedes GLC 250 für 55.000 Euro. Den Kauf finanzierte er zum größten Teil über die Mercedes-Benz-Bank, die die besagte Klausel verwendete.

Später verlangte er Schadensersatz von der Mercedes-Benz Group. Er behauptete, dass in dem Auto unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien, wodurch es beim Fahren mehr giftige Abgase ausstoße, als es gesetzlich erlaubt sei.

Haben Kläger wegen der besagten Klausel m Kreditvertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz?

Das lässt sich nach dem Wortlaut der Klausel im Kreditvertrag der Mercedes-Benz-Bank zunächst vermuten. So entschied auch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in diesem Fall, dass der Kläger aufgrund der Klausel nicht mehr berechtigt sei, auf Schadensersatz zu klagen. Laut dem OLG sei die Klausel in den Darlehensbedingungen der Bank rechtmäßig.

Wie stehen die Chancen?

Trotz dieser Entscheidung des OLG Stuttgart stehen die Chancen auf Schadensersatz recht gut.

Der BGH entschied aktuell am 24.04.2023, dass die Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist (vgl.: BGH; Urteil vom 24.03.2023, Az.: Vla ZR 1517/22). Die Vorsitzende Richterin Eva Menges begründete diese Entscheidung damit, dass die Klausel zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam sei.

Wie sind die Aussichten?

Da zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21.03.2023 entscheiden hat, dass Betroffenen Automobilbesitzern schon dann ein Anspruch auf Schadensersatz zukommen würde, wenn die Automobilhersteller nur fahrlässiger Weise eine unzulässige Abgasmanipulationstechnik eingebaut hätten (vgl.: Urteil EuGH vom 21.03.2023, Az.: C-100/21), stehen die Chancen auf Schadensersatz mithin aktuell gut.

Wie sich der BGH wiederum zu dieser Auffassung des EuGH stellen wird, bleibt abzuwarten. Nach derzeitigem Stand soll dies in der kommenden Verhandlung vor dem BGH am 08.05.2023 geklärt werden.

Benötigen Sie Hilfe bei rechtlichen Fragen rund um den sog. Dieselskandal? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Bildnachweis: GettyImages/AndreyPopov

Was zuerst als Erfolg wahrgenommen wird, kann eine Gefahr für Dieselfahrer darstellen. Denn das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.11.2022 besagt, dass nationale Umweltverbände, wie in Deutschland die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die Berechtigung haben, gegen Typengenehmigungen von Dieselautomobilen (EURO 5 und EURO 6) vorzugehen und auch zu klagen, wenn diese die Typengenehmigung nur auf der Grundlage von verbauten sog. unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt haben, worauf in der Konsequenz sogar Stilllegungen der betroffenen Fahrzeuge folgen könnten.

Was bedeutet das genau?

Die DUH darf laut dem besagten Urteil (Rs. C-873/19) gegen Bescheide vorgehen, mit denen das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Typengenehmigungen oder auch nachträgliche Software-Updates bei Dieselfahrzeugen mit sog. Thermofenstern genehmigt hat. Zudem wurde erneut bekräftigt, dass solche Thermofenster im Grundsatz illegal sind. Somit droht vielen Dieselfahrern die Stilllegung ihrer KFZs – im Einzelfall trotz Software-Update. Die VW AG und andere Hersteller versuchen nun den Folgen entgegenzuwirken und sich vermehrt auf die Verjährung der Ansprüche von Klägern zu berufen.

Ein schnelles Handeln ist also angezeigt.

Benötigen Sie Hilfe bei rechtlichen Fragen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne!

Rechts vor links, solange kein Vorfahrtsschild den Verkehr regelt und das sog. Reißverschlussverfahren – diese Vorschriften kennt jeder Verkehrsteilnehmer. Im Falle einer beidseitigen Fahrbahnverengung soll damit fortan Schluss sein. Ein Urteil des BGH vom 2. Mai kündigt eine Änderung der bisherigen Vorfahrtregelung an. Worauf müssen sich Autofahrer zukünftig einstellen? Was führte zu den Veränderungen und ab wann treten sie ein?

Rechtsanwaltskanzlei Zöller aus Münster liefert die Antworten und erklärt in diesem Zuge die wichtigsten Fakten.

Um Verkehrsunfällen vorzubeugen, muss immer klar geregelt sein, welcher Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hat. Wenn sich die Fahrlinien kreuzen, galten bisher stets die Rechts-vor-Links-Regel oder das Reißverschlussverfahren als Faustregeln, die den sicheren Spurwechsel gewährleisten sollen. Fortan sollten sich Verkehrsteilnehmer nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) allerdings hier auf eine Veränderung einstellen.

Ein Unfall als Ursache für die Neuregelung

Anlass dafür bot ein Unfall, der sich 2018 in Hamburg ereignet hat. Hierbei kam es zur Kollision zwischen einem LKW-Fahrer, der den PKW auf der rechten Spur übersehen hatte. Die Fahrerin des PKW bremste nicht, da sie davon ausging, dass sie Vorfahrt hatte. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Niemand hat mehr automatisch Vorfahrt – es gilt wechselseitige Rücksichtnahme

Am Bundesgerichtshof wurde am 2. Mai schließlich entschieden, dass „bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung […] das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gilt. Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen be-
steht nicht.“ Damit werden sowohl die Rechts-vor-Links-Regel, als auch das Reißverschlussverfahren entkräftet. Als wichtiger erscheint der allgemeine Grundsatz der vermehrten Rücksichtnahme und gegenseitigen Verantwortung sowie Umsicht im Straßenverkehr.

Auf die Art der Fahrbahnverengung kommt es an

Der Urteilsspruch des BGH bezieht sich allerdings nur auf den Fall, dass zwei Spuren auf eine verengt werden. Markiert wird dieses Szenario durch das entsprechende Verkehrsschild, auf dem beide Fahrbahnen in einer münden. Falls der Fahrstreifen allerdings endet, gilt immer noch die Regelung des Reisverschlussverfahrens. Demgemäß obliegt demjenigen, der die Spur wechselt eine besondere Sorgfaltspflicht. Er darf den Spurwechsel weder forcieren, noch darf er darauf vertrauen, dass ihm die Vorfahrt gewährt wird. Bei Unfällen liegt die Haftung in der Regel bei demjenigen, der die Spur wechselt

Laut dem Urteil des BGH gilt für Autofahrer folglich also, dass im Falle einer zweispurigen Fahrbahnverengung das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme gilt. Daher sollte man sich auf eine individuelle Lösung verständigen und ggf. dem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt lassen.

Haben Sie weitere Fragen oder brauchen Sie Hilfe bei verkehrsrechtlichen Problemen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Auch die Wohnmobilbranche hat der Abgasskandal Mitte letzten Jahres erreicht.  

Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und der Schwesterkonzern Iveco stehen seitdem unter Verdacht, Abgaswerte manipuliert zu haben. Zu Recht, wie sich nun herausstellte. Betroffen sollen Modelle der Abgasnorm Euro 5 und 6 sein.  

Das Landesgericht Koblenz verurteilte FCA (Fiat Chrysler Automobiles) vor einigen Wochen (01.03.2021) nun erstmals zu einer Schadensersatzzahlung von 52.484,21 € (Urteil vom 01.03.2021, Az.: 12 O 316/20). Grund der Klage: Das Wohnmobil des Klägers, ein Wohnmobil vom Typ Roller Team Zefiro 266TL Fiat Ducato 2 mit 150 PS und einem Dieselmotor vom Typ Multijet (Hubraum 2,3 Liter), wurde so manipuliert, dass die vorgeschriebenen EU-Grenzwerte nur bis zu 22 Minuten nach Start des Motors eingehalten werden. Da der Testlauf des Abgasprüfstandes durchschnittlich 20 Minuten andauert, kann von einer absichtlichen Manipulation ausgegangen werden.  

Betroffen sollen bei Fiat und Iveco alle Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 und 6 der Baujahre zwischen 2014 und 2019 sein. Bei Wohnmobilen auf Fiat-Basis stehen folgende Motoren besonders im Fokus: 2  

• 1,3 Liter Multijet: 1,3 Liter 16V Multijet  

• 1,6 Liter Multijet; 1,6 Liter  

• 2,0 Liter Multijet: 2,0 Liter  

• 2,2 Liter Multijet   

• 2,3 Liter: 2,3 Liter Multijet  

• 3,0 Liter  

Was können Betroffene tun?  

Betroffene Wohnmobilbesitzer sollten den Schaden nicht auf sich sitzen lassen. Neben einem Wertverlust können kostenpflichtige Updates der Motorsteuerung auf die Besitzer zukommen. Im schlimmsten Fall droht gar die Stilllegung des Fahrzeuges oder das Verbot, etwa die Innenstädte zu befahren. 

Betroffenen wird empfohlen, sehr zeitnah den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen, um die Rückabwicklung des Kaufvertrages beim Hersteller – zwischenzeitlich aufgrund einer Fusion die STELANTIS N.V. – und/oder Nachbesserung und Schadensersatz beim Händler einzufordern.  

Bei Fragen beraten wir Sie gerne in Ihrem individuellen Anliegen.  

Quellen:

ADAC (2021): Fiat: Verdacht der Dieselmanipulation, [online] https://www.adac.de/verkehr/ 1 abgas-diesel-fahrverbote/abgasskandal-rechte/rechte-verbraucher/fiat-dieselmanipulation/ [letzter Zugriff: 30.03.2021]  

ADAC (2021): Fiat: Verdacht der Dieselmanipulation, [online] https://www.adac.de/verkehr/ 2 abgas-diesel-fahrverbote/abgasskandal-rechte/rechte-verbraucher/fiat-dieselmanipulation/ [letzter Zugriff: 30.03.2021] 

Bildnachweis: GettyImages / AscentXmedia

Für Autofahrer gibt es durch technische Geräte die Möglichkeit, sich vor einer Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr warnen zu lassen. Doch sind solche Geräte überhaupt rechtlich zulässig? Navigationsgeräte und Organizer mit entsprechender Software sowie Smartphones mit installierten speziellen Apps können Fahrer informieren, wenn in der Nähe Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Grundsätzlich nutzen Polizei und Behörden im Straßenverkehr drei verschiedene Arten, um Geschwindigkeit zu messen: Die Messung durch Lichtschranken, durch Radar und durch Laser. Spezielle Geräte warnen KFZ-Fahrer vor Laser- und Radarmessungen nicht nur, sondern sind in der Lage, deren Frequenz zu stören, sodass keine Messung durchgeführt werden kann. Gemäß § 23 Abs. 1c StVO ist es jedem KFZ-Fahrer jedoch strikt untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und/oder zu stören. Das heißt: Die Nutzung solcher Geräte im Auto ist strikt verboten, und sie dürfen auch nicht nutzungsbereit mitgeführt werden. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit. Bei Verstößen drohen ein Bußgeld von 75 Euro und ggf. ein Punkt in Flensburg. Anders verhält es sich übrigens bei Warnungen über das Radio: Diese finden ortsunabhängig vom Fahrer statt, da die Platzierung der Messstelle nicht genau durchgegeben wird. Bildnachweis: pixabay.com

Über ein Jahr ist es her, dass der Abgasskandal der Volkswagen AG und anderer Automobilhersteller öffentlich wurde. Laut vorliegenden Berichten sollen rund 11 Millionen Fahrzeuge des VW-Konzerns mit der fraglichen Software, die die Abgaswerte manipuliert, ausgestattet worden sein.

Zwar bietet beispielsweise der VW-Konzern den betroffenen Kunden die Umrüstung ihrer Dieselfahrzeuge der Marken Audi, Seat, Skoda, VW, etc. an – betroffen sind hier vor allem die Motoren mit der Bezeichnung EA 189, die sich mit max. 2 Liter Hubraum in den TDI-Modellen der Marken Audi, Seat, Skoda und VW befinden –, jedoch sind der Nutzen solcher Maßnahmen und die zulassungsrechtlichen Konsequenzen für die Zukunft unsicher. Die ersten Großstädte und Gemeinden denken weiterhin laut über Fahrverbote nach und eine Freizeichnung des Kraffahrtbundesamtes liegt in weiter Ferne.

Es stellt sich daher für viele Betroffene die Frage, was alternativ unternommen werden kann, um seine Rechte zu wahren.

Hier ist insbesondere ein aktuelles Urteil des Landgerichts Krefeld interessant. Hatten zuvor die Landgerichte Bochum und Münster die Klagen von betroffenen Fahrzeugeigentümern gegenüber Händlern noch abgewiesen, schlägt sich das Gericht mit außergewöhnlicher Deutlichkeit und scharfen Formulierungen auf die Seite der betroffenen Kunden.

Das Gericht geht von dem Vorliegen eines erheblichen Mangels bei Fahrzeugen aus, die mit der sogenannten “Schummelsoftware“ ausgestattet worden sind. Dabei gewichtet das Gericht diesen Mangel als so schwerwiegend, dass sogar ein Nacherfüllungsbegehren des Kunden  entbehrlich sei, und damit in der Konsequenz der betroffene Kunde gleich den Rücktritt vom Autokaufvertrag erklären könne.

Im Kern führt das Gericht aus, dass es den betroffenen Kunden nicht zumutbar sei, einem “Betrüger“ – so scharf tituliert das Gericht den Hersteller – das mangelhafte Fahrzeug zur Nacherfüllung noch einmal zur Verfügung zu stellen, woraus sich ergibt, dass Betroffene ein sofortiges Rücktrittsrecht geltend machen können.

Noch mehr Gewicht bekommt die Entscheidung, da das Landgericht Krefeld in der Entscheidung ausdrücklich betont hat, dass diese Entscheidung von sämtlichen Zivilkammern des Landgerichts mitgetragen würde.

Das Landgericht Arnsberg hat sich zwischenzeitlich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Die im Rahmen einer durchgesetzten Rückabwicklung des Autokaufvertrags anzunehmende Nutzungsentschädigung, die der Kunde dem Händler für die bis dato erfolgte Nutzung des Fahrzeuges auszugleichen hat, hängt im Wesentlichen von der zu erwartenden Gesamtlaufzeit des jeweiligen Fahrzeuges ab. Diese ist bei Dieselfahrzeugen in der Regel sehr hoch. Wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein Dieselfahrzeug heute im Durchschnitt 300.000 km genutzt werden kann, läge die Nutzungsentschädigung, von der der Dieselkunde ausgehen müsste, bei 0,33 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km. Gegebenenfalls käme hier – so die Ansicht einiger Gerichte – sogar noch ein Abschlag zu Gunsten des Dieselkunden wegen arglistiger Täuschung hinzu.

Es gibt zudem aktuell Urteile, die in die Richtung gehen, dass gar keine Nutzungsentschädigung vom Kunden an den Händler im Rahmen einer Rückabwicklung zu zahlen sei. So hat das Landgericht Regensburg einen Händler zur Nachlieferung eines Fahrzeuges ohne “Schummelsoftware“ verurteilt, und der Betroffene musste keine Nutzungsentschädigung für die bisher gefahrenen Kilometer erstatten. Ähnlich entschied das Landgericht Hildesheim. Hier war vom Händler im Rahmen der Rückabwicklung der gesamte Neukaufpreis des betroffenen Fahrzeugs an den Kunden zu erstatten.

Vor diesem Hintergrund sollten sich betroffene Kunden zeitnah überlegen, ob es nicht an der Zeit ist zu handeln. Es kann bereits Verjährung drohen!

Bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen besteht zudem in den überwiegenden Fällen eine Einstandspflicht der Versicherung für die Auseinandersetzung mit dem Händler/Hersteller.

Nehmen Sie ihre Rechte wahr!

Übrigens sind aktuell auch andere Hersteller betroffen. So besteht das Problem mit der sogenannten “Schummelsoftware“ auch bei Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz (betroffen sind hier zahlreiche cdi-Modelle, insbesondere die Motorentypen OM 642 und OM 651) und der Marke BMW (betroffen sind hier u.a. die Dieselmotoren der 320er- und 520er-Baureihen).

Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten!

Bildnachweis: pixabay.com

RECHTSANWALTSKANZLEI ZÖLLER IN MÜNSTER
IHRE KOMPETENTEN PARTNER IN ALLEN JURISTISCHEN FRAGEN

Logo Kanzlei Zöller Rechtsanwalt Münster

Markus Zöller LL.M. Rechtsanwalt,
Bogenstraße, Münster, Deutschland

Sie finden uns im Herzen von Münster!

Zu Fuß ist unsere Kanzlei weniger als 10 Minuten vom Bahnhof entfernt. Sollten Sie mit dem Auto anreisen, finden Sie im Parkhaus „alter Steinweg“ einen Parkplatz. Wir freuen uns auf Sie!