Über ein Jahr ist es her, dass der Abgasskandal der Volkswagen AG und anderer Automobilhersteller öffentlich wurde. Laut vorliegenden Berichten sollen rund 11 Millionen Fahrzeuge des VW-Konzerns mit der fraglichen Software, die die Abgaswerte manipuliert, ausgestattet worden sein.

Zwar bietet beispielsweise der VW-Konzern den betroffenen Kunden die Umrüstung ihrer Dieselfahrzeuge der Marken Audi, Seat, Skoda, VW, etc. an – betroffen sind hier vor allem die Motoren mit der Bezeichnung EA 189, die sich mit max. 2 Liter Hubraum in den TDI-Modellen der Marken Audi, Seat, Skoda und VW befinden –, jedoch sind der Nutzen solcher Maßnahmen und die zulassungsrechtlichen Konsequenzen für die Zukunft unsicher. Die ersten Großstädte und Gemeinden denken weiterhin laut über Fahrverbote nach und eine Freizeichnung des Kraffahrtbundesamtes liegt in weiter Ferne.

Es stellt sich daher für viele Betroffene die Frage, was alternativ unternommen werden kann, um seine Rechte zu wahren.

Hier ist insbesondere ein aktuelles Urteil des Landgerichts Krefeld interessant. Hatten zuvor die Landgerichte Bochum und Münster die Klagen von betroffenen Fahrzeugeigentümern gegenüber Händlern noch abgewiesen, schlägt sich das Gericht mit außergewöhnlicher Deutlichkeit und scharfen Formulierungen auf die Seite der betroffenen Kunden.

Das Gericht geht von dem Vorliegen eines erheblichen Mangels bei Fahrzeugen aus, die mit der sogenannten “Schummelsoftware“ ausgestattet worden sind. Dabei gewichtet das Gericht diesen Mangel als so schwerwiegend, dass sogar ein Nacherfüllungsbegehren des Kunden  entbehrlich sei, und damit in der Konsequenz der betroffene Kunde gleich den Rücktritt vom Autokaufvertrag erklären könne.

Im Kern führt das Gericht aus, dass es den betroffenen Kunden nicht zumutbar sei, einem “Betrüger“ – so scharf tituliert das Gericht den Hersteller – das mangelhafte Fahrzeug zur Nacherfüllung noch einmal zur Verfügung zu stellen, woraus sich ergibt, dass Betroffene ein sofortiges Rücktrittsrecht geltend machen können.

Noch mehr Gewicht bekommt die Entscheidung, da das Landgericht Krefeld in der Entscheidung ausdrücklich betont hat, dass diese Entscheidung von sämtlichen Zivilkammern des Landgerichts mitgetragen würde.

Das Landgericht Arnsberg hat sich zwischenzeitlich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Die im Rahmen einer durchgesetzten Rückabwicklung des Autokaufvertrags anzunehmende Nutzungsentschädigung, die der Kunde dem Händler für die bis dato erfolgte Nutzung des Fahrzeuges auszugleichen hat, hängt im Wesentlichen von der zu erwartenden Gesamtlaufzeit des jeweiligen Fahrzeuges ab. Diese ist bei Dieselfahrzeugen in der Regel sehr hoch. Wird beispielsweise davon ausgegangen, dass ein Dieselfahrzeug heute im Durchschnitt 300.000 km genutzt werden kann, läge die Nutzungsentschädigung, von der der Dieselkunde ausgehen müsste, bei 0,33 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km. Gegebenenfalls käme hier – so die Ansicht einiger Gerichte – sogar noch ein Abschlag zu Gunsten des Dieselkunden wegen arglistiger Täuschung hinzu.

Es gibt zudem aktuell Urteile, die in die Richtung gehen, dass gar keine Nutzungsentschädigung vom Kunden an den Händler im Rahmen einer Rückabwicklung zu zahlen sei. So hat das Landgericht Regensburg einen Händler zur Nachlieferung eines Fahrzeuges ohne “Schummelsoftware“ verurteilt, und der Betroffene musste keine Nutzungsentschädigung für die bisher gefahrenen Kilometer erstatten. Ähnlich entschied das Landgericht Hildesheim. Hier war vom Händler im Rahmen der Rückabwicklung der gesamte Neukaufpreis des betroffenen Fahrzeugs an den Kunden zu erstatten.

Vor diesem Hintergrund sollten sich betroffene Kunden zeitnah überlegen, ob es nicht an der Zeit ist zu handeln. Es kann bereits Verjährung drohen!

Bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen besteht zudem in den überwiegenden Fällen eine Einstandspflicht der Versicherung für die Auseinandersetzung mit dem Händler/Hersteller.

Nehmen Sie ihre Rechte wahr!

Übrigens sind aktuell auch andere Hersteller betroffen. So besteht das Problem mit der sogenannten “Schummelsoftware“ auch bei Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz (betroffen sind hier zahlreiche cdi-Modelle, insbesondere die Motorentypen OM 642 und OM 651) und der Marke BMW (betroffen sind hier u.a. die Dieselmotoren der 320er- und 520er-Baureihen).

Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten!

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Es ist soweit: Das eigene Pferd soll her. Die erste Hürde: Der Kaufvertrag. Nun gilt es, folgende Dinge zu beachten: Zwar sind in Deutschland nach dem Gesetz Tiere keine Sachen, jedoch sind die zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Sachen betreffen, auch für Tiere anwendbar, so dass Tiere im Grundsatz gleichwohl vor dem Gesetz wie Sachen behandelt werden. Beim Pferdekauf ist damit das ganz normale Kaufrecht anwendbar, so dass der Kauf eines Pferdes rechtlich gleich mit dem Kauf etwa eines Autos, Sofas etc. ist. Wie bei jedem Kaufvertrag muss der Verkäufer im Vorfeld zum Kaufvertragsabschluss seinen so genannten vorvertraglichen Aufklärungspflichten nachkommen. Er hat dabei über sämtliche Umstände, die nachvollziehbar für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, entsprechende Aufklärung zu leisten. Diese letztlich auf den Grundsatz von “Treu und Glauben“ i.S.d. § 242 BGB zurückgehende Verpflichtung betrifft etwa die Information über einen etwaig jahrelangen Einsatz des Pferdes im Schulbetrieb oder als Rennpferd. Wird durch den Verkäufer die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, macht dieser sich gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig. Selbstverständlich trifft aber auch den Käufer eine Verpflichtung, beim Verkäufer entscheidungserhebliche Fakten zu erfragen. Es gilt stets der Grundsatz: Je genauer der Kaufvertrag den Kaufgegenstand und die diesem zugrunde liegenden Umstände wiedergibt, umso besser. Rechtlich relevant ist zudem, ob es sich beim Verkäufer um einen professionellen Pferdehändler oder um eine Privatperson handelt. Ist der Verkäufer eine Privatperson, so kann dieser beispielsweise einen umfassenden Haftungsausschluss in dem Kaufvertrag festlegen, wohingegen ein solcher Haftungsausschluss bei einem professionellen Pferdehändler nicht möglich ist. Auch greifen in dem Fall, dass ein Verbraucher ein Pferd kauft, nach § 474 BGB für den Kaufvertrag besondere verbraucherschützende Vorschriften. So ist etwa eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei einem neuen Kaufgegenstand auf unter zwei Jahre unzulässig und bei gebrauchtem Kaufgegenstand nur auf ein Jahr möglich. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, wann ist ein Pferd “neu“, wann “gebraucht“? Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Jahre 2006 entschieden, dass Tiere, die verkauft werden, nicht generell als gebraucht anzusehen sind. Gerade Tiere, die zum Zeitpunkt des Verkaufs noch jung sind und bis zum Verkauf nicht genutzt wurden, etwa als Reittier, sind nach Ansicht der obersten Richter nicht als gebraucht anzusehen. Selbst wenn in diesem Fall ein gewerblicher Pferdehändler in dem Vertrag die Beschaffenheit des Tieres mit “Gebrauchtpferd“ aufnehmen sollte, würde dies nach dem besagten Urteil für die Klassifizierung des Tieres als “neue Sache“ keine Rolle spielen, weswegen sich der Unternehmer in einem solchen Fall nicht auf eine Verkürzung der Mängelhaftung berufen könne. In diesem Fall würde also die Verjährung der Mängelhaftung erst nach zwei Jahren eintreten. Egal jedoch wer der Verkäufer ist: aus juristischer Sicht sollte von dem noch in weiten Teilen Deutschlands üblichen Pferdekaufvertrag mittels Handschlag aus juristische Sicht abgesehen werden. Der Grund dafür ist, dass praktisch unüberwindbare Beweisschwierigkeiten damit verbunden sind, sollte es im Nachgang tatsächlich zu Schwierigkeiten, wie etwa zum Auftreten von Mängeln oder Krankheiten beim Pferd, kommen. Beim Aufsetzen des schriftlichen Kaufvertrags sollte schließlich dringend beachtet werden, keine vorformulierten Verträge, etwa aus dem Internet, zu verwenden. Es hat Entscheidungen in der Rechtsprechung gegeben, wonach bei nur einmaligem Gebrauch eines aus dem Internet gezogenen Mustervertrags die gesetzlichen Einschränkungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen einschlägig seien. Daher könnten einzelne Klauseln unwirksam werden, mit der Folge, dass der Vertrag damit nicht mehr das zwischen den Parteien tatsächlich Gewollte vollständig wiedergeben würde. Ein ordentlich formulierter, ausführlicher Kaufvertrag stellt also bereits die erste Weiche für ein glückliches Reiterleben mit dem eigenen Tier. Bildnachweis: pixabay.com

Das müssen Sie beachten, um für Ihre geleisteten Überstunden den gerechten Ausgleich zu erhalten:

Durchschnittlich beträgt die Arbeitszeit in Deutschland 37,5 Stunden. Dabei sieht die Realität ganz anders aus: Die Deutschen arbeiten im Schnitt drei Stunden pro Woche länger für Ihren Arbeitgeber. In vielen Fällen werden Überstunden vergütet, jedoch leisten immer noch viele Arbeitnehmer Überstunden ohne jeden Ausgleich.

Grundsätzlich regelt der Arbeitsvertrag, wie viele Arbeitsstunden zu welchem Lohn von dem Arbeitnehmer zu leisten sind. Der Arbeitnehmer ist prinzipiell nicht verpflichtet, mehr Stunden zu verrichten, als im Arbeitsvertrag vereinbart. Jedoch kann der Arbeitgeber in bestimmten Ausnahmefällen Überstunden anordnen, beispielsweise bei wichtigen betrieblichen Interessen. Solche Ausnahmen liegen bei außergewöhnlichen Krankheitswellen oder anderen Betriebsstörungen vor. Überstunden können ebenfalls vom Arbeitgeber angefordert werden, wenn etwa Firmenaufträge nicht rechtzeitig erfüllt werden können und das zu einer Vertragsstrafe oder Verlust eines sehr wichtigen Auftraggebers führen würde. Im Fall solcher Ausnahmefälle kann die Verweigerung von Überstunden auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So kann der Arbeitgeber etwa eine Abmahnung aussprechen, die im Wiederholungsfall zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Wichtig ist es, in diesem Zusammenhang auch die tariflichen Regelungen, sowie im Arbeitsvertrag aufgenommene Vereinbarungen zu berücksichtigen. Auf jeden Fall müssen Überstunden, auch wenn vertraglich hierzu nichts ausdrücklich geregelt ist, vom Arbeitgeber vergütet werden, soweit sie durch diesen angeordnet waren – bzw. mit Wissen und / oder Duldung des Arbeitgebers erfolgt sind. Ohne Vorlage dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet, etwaige Überstunden zu vergüten. Daraus stellt sich die Frage nach einem Nachweis von Überstunden.

Um den Beweis führen zu können, sollten geleistete Überstunden regelmäßig vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden. Bei der Verweigerung einer Bestätigung durch den Arbeitgeber reicht es im Übrigen nicht aus, die bloße Aufzeichnung der Überstunden durch den Arbeitnehmer nachzuweisen. Dieser muss zudem die Hintergründe für die jeweiligen Überstunden darlegen (BAG, Urteil v. 23.09.2015, AZ: 5 AZR 767/13). Im besten Fall sollte auch die während der Überstunden geleistete Arbeit dokumentieret werden, um nicht zu riskieren, die Überstunden schlussendlich nicht ausgeglichen zu bekommen.

Hinsichtlich des Ausgleichs von Überstunden gilt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur auf einen Freizeitausgleich verweisen, wenn dies im jeweiligen Arbeitsvertrag so geregelt worden ist, bzw. der Arbeitnehmer dem nachträglich zustimmt.

Allgemein ist zu beachten, dass die Arbeitszeit in Deutschland nach den gesetzlichen Regelungen acht Stunden pro Werktag nicht überschreiten darf, wobei diese acht Stunden durchschnittlich gelten. Das bedeutet, dass die tatsächliche Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich verlängert werden kann, soweit innerhalb von sechs Kalendermonaten die Arbeitszeit im Durchschnitt nicht von den vorgeschriebenen acht Stunden pro Werktag abweicht.

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Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 13.05.2014 die Verbraucherkredite für Verbraucherkredite für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13). Betroffenen Kunden stehen daher Ansprüche auf Rückerstattung dieser Gebühren zu.

Die Bearbeitungsgebühren belaufen sich auf ca. 1-3% des Nettodarlehensbetrages sind laut BGH nicht rechtens, denn sie sind aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden unwirksam. Es handele sich bei diesen Gebühren nicht um Entgelte, die die Banken aufgrund bestimmter erbrachter Leistungen erhebe. Für Bonitätsprüfungen sowie Vorbereitungen zum Vertragsabschluss können von den Banken nach Auffassung des Gerichts keine Gebühren gefordert werden, da diese Tätigkeiten im Interesse der Banken ausgeführt werden müssen und diese dazu gesetzlich verpflichtet sind.

Noch nicht vollständig geklärt ist die Frage, ob die Erstattungsansprüche betroffener Kunden bereits verjährt sind. Von der Verjährung nicht betroffen sind Verträge, die im Jahr 2011 geschlossen wurde. Die Verjährungsfrist für diese Verträge tritt zum Ende des Jahres 2014 ein. Der BGH wird sich in weiteren Verfahren noch genauer zu den Verjährungsfristen äußern.

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Die sogenannte Button-Lösung verpflichtet Betreiber von Shops im Internet seit dem 01.08.2012 zu mehr Deutlichkeit bei der Abwicklung von Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen. Verbraucher sollen vor kostenpflichtigen Angeboten, die sie gar nicht nutzen wollten, geschützt werden. Ein Shop im Internet muss seine Schaltflächen so gestalten, dass der Verbraucher zweifelsfrei erkennen kann, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt.

Das kann durch einen Button geschehen. Die Formulierung im Gesetzestext ist jedoch undeutlich und spricht von einer ausdrücklichen Bestätigung der Zahlungsverpflichtung durch die Abgabe der Bestellung. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Shopbetreiber Buttons mit eindeutiger Beschriftung bevorzugen. Erlaubte Buttons sind demnach solche, die mit den Erklärungen „zahlungspflichtig“ oder „kostenpflichtig bestellen“ sowie „kaufen“ und „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“, versehen sind.

Außerdem muss der Unternehmer die wesentlichen Eigenschaften seiner Waren oder Dienstleistungen deutlich hervorheben. Das kann entweder auf der Übersichtsseite mit Linkmöglichkeit auf die Bestellseite sein oder auf beiden Seiten. Obwohl die erste Variante aufwendig ist, sollte sie hinsichtlich der ungeklärten Situation im Falle eines Gerichtsverfahrens bevorzugt werden. Der Gesamtpreis sowie alle weiteren Kosten müssen für den Verbraucher deutlich erkennbar sein. Bei dauerhaften Schuldverhältnissen müssen Mindestdauer, die Kündigungsmodalitäten und die Laufzeit angegeben werden. Bestätigungsbuttons und Informationen müssen in räumlicher Nähe angeordnet sein.

 

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Markus Zöller LL.M. Rechtsanwalt,
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