WAS VERBRAUCHER FÜR 2022 WISSEN SOLLTEN!

Wir alle freuen uns auf ein spannendes neues Jahr – aus Verbrauchersicht sollte das 2022 Realität werden. Der Grund: Zahlreiche neue Gesetzesänderungen und Beschlüsse. Steigender Mindestlohn, Führerscheinwechsel und veränderte Kündigungsfristen stehen an. Rechtsanwalt Zöller klärt auf, worauf sich Verbraucher dieses Jahr einstellen können. 

Mindestlohn, Entlastungsbeitrag & Co.

Gestiegen ist mit Beginn des Jahres der Mindestlohn von 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Ab Juli 2022 sollen jedem Arbeitnehmer bereits 10,45 Euro pro Stunde zustehen. Langfristig soll laut Aussagen der neuen Koalition ein Mindestlohn von zwölf Euro bewerkstelligt werden. Von dieser Erhöhung profitieren ebenso “Minijobber“ und Azubis. Sie können mit einer Aufstockung von 35 Euro rechnen.[1]

Bis März profitieren Arbeitnehmer zudem zusätzlich von einem steuerfreien Corona-Zuschuss, den der Arbeitgeber in Form einer Prämie an seine Mitarbeiter auszahlen kann. In diesem Fall steigt der Grundfreibetrag um 240 Euro an. Bis zu einem Einkommen von 9.984 Euro ist damit keine Lohnsteuerzahlung fällig.[2]

Auch Alleinerziehende profitieren ab 2022 dauerhaft von dem zuerst temporär erhöhten Entlastungsbeitrag. Dieser war innerhalb der Pandemie auf 4.008 Euro angestiegen und gilt nun dauerhaft. Mit jedem weiteren Kind wird der Entlastungsbetrag um 240 Euro erhöht.[3]

Auto und Verkehr: CO2 Abgaben und Führerscheinwechsel  

Die auf Kohlenstoffdioxid anfallende CO­-Steuer erhöht sich in diesem Jahr von 25 Euro auf 30 Euro, je Tonne CO2. Die Konsequenz: Tanken und Heizen wird weiterhin teurer

Hinzu kommt die Neuerung, dass Autofahrer, deren Führerscheine vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, in diesem Jahr zu einem Führerschein-Tausch gebeten werden. Hintergrund ist, dass Führerscheine künftig EU-weit vereinheitlicht und fälschungssicher gemacht werden sollen. Abgeschlossen soll der Prozess bis Anfang 2033 sein. [4]

Faire Verträge: Mehr Transparenz für Kunden und Verbraucher

Auf eine transparente und einheitliche Kündigungsfrist warten Verbraucher schon seit langer Zeit. Im März dieses Jahres wird dies dank der erleichterten Kündigungsfrist nun Wirklichkeit. Das bedeutet, dass die Kündigungsfrist bei Langzeitverträgen zukünftig von drei Monaten auf einen Monat herabgesenkt wird.

Verträge über Dauerschuldverhältnisse dürfen fortan maximal mit einer Laufzeit von zwei Jahren bestehen. Eine automatische Verlängerung ist nur dann möglich, wenn der Verbraucher jederzeit aus dem Vertrag aussteigen kann, und dies innerhalb einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat.[5]

Zusätzlich muss der Vertrags-Anbieter ab Juli 2022 einen eindeutig auffindbaren Kündigungsbutton auf seiner Webseite platzieren. Dieser soll Verbraucher vor komplizierten und langwierigen Kündigungsprozessen schützen.[6]

Auch die Beweislastregel bei Kaufverträgen wird zugunsten von Käufern angepasst. Beim sog. Verbrauchsgüterverkauf, also einem Kauf durch einen Verbraucher, müssen künftig die gewerblichen Verkäufer nun nicht mehr sechs, sondern zwölf Monate nach Kauf beweisen, dass die Kaufsache frei von Mängeln ist. Ab 2022 wird der Reklamationsprozess für Käufer somit deutlich vereinfacht.[7]

Diese und noch viele andere Veränderungen bringt das neue Jahr 2022 mit sich.

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