BUNDESGERICHTSHOF SIEHT ERSTMALS GRUNDSÄTZLICH SCHADENSERSATZANSPRÜCHE FÜR BESITZER VON DIESELFAHRZEUGEN MIT THERMOFENSTERTECHNIK.

Betroffene Kunden kommen nach aktueller Rechtsprechung des BGH gegenüber Autoherstellern, die ihre Dieselfahrzeuge mit der sogenannten Thermofenstertechnik ausgerüstet haben, nun grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Abgase nur in einem kleinen Temperaturbereich gesetzeskonform gereinigt werden.

In diesem Fall stünde Käufern solcher Fahrzeuge ein Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises zu.

Der BGH hob bei diversen Verfahren, an denen mehrere Autohersteller, wie Mercedes, Volkswagen und Audi, beteiligt waren, die Urteile auf und verwies die Verfahren zurück an die Berufungsgerichte. Diese müssen nun die Haftungsfragen weiter aufklären. 

Es sei an den Autoherstellern, das ordnungsgemäße Funktionieren eines sogenannten Thermofensters nachzuweisen.

Thermofenster sorgen dafür, dass die betroffenen PKW nur bei bestimmten Außentemperaturen die Schadstoffgrenzwerte für Stickoxyd nach den gesetzlichen Normen einhalten. Bei zu hohen und zu nie-drigen Temperaturen wird die Abgasreinigung durch die verbaute Software gedrosselt. Die Hersteller ha- ben sich stets darauf zurückgezogen, dass dies angeblich dem Motorenschutz dienen soll,  jedoch  sind  in zahlreichen Fällen die Temperaturbereiche viel zu eng gewählt, in denen die Abgasreinigung korrekt abläuft.

Nun können betroffene Verbraucher also einen Teil des Kaufpreises von den Herstellern zurückerhalten,  die in ihren Autos eine unzulässige Abschalteinrichtung, wie eben das sogenannte Thermofenster, ver- baut haben.

Mit den jüngsten Urteilen vom 26.06.2023 ändert der BGH damit seine Rechtsprechung grundsätzlich. Denn ursprünglich war der BGH stets davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Verbaus eines Thermo- fensters nur von Fahrlässigkeit und nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Seiten der Hersteller ausgegangen werden könne; die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung jedoch Voraus- setzung für die von den betroffenen Verbrauchern geltend gemachten Ansprüchen sei. Der übergeord- nete Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch im März dieses Jahres entschieden, dass ein Ent- schädigungsanspruch auch schon bei bloßer Fahrlässigkeit bestehen müsse.

Ob und für wen es sich nun tatsächlich lohnt, seine Ansprüche gegenüber den diversen Automobilher- stellern geltend zu machen, bleibt abzuwarten. Der Bundesgerichtshof kündigte an, dass auch der Nut- zungswert des Fahrzeugs etwaig bestehenden Schadenersatzansprüchen des Betroffenen entgegenge- halten werden müsse. Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt.

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