Betroffene Kunden kommen nach aktueller Rechtsprechung des BGH gegenüber Autoherstellern, die ihre Dieselfahrzeuge mit der sogenannten Thermofenstertechnik ausgerüstet haben, nun grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Abgase nur in einem kleinen Temperaturbereich gesetzeskonform gereinigt werden.

In diesem Fall stünde Käufern solcher Fahrzeuge ein Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises zu.

Der BGH hob bei diversen Verfahren, an denen mehrere Autohersteller, wie Mercedes, Volkswagen und Audi, beteiligt waren, die Urteile auf und verwies die Verfahren zurück an die Berufungsgerichte. Diese müssen nun die Haftungsfragen weiter aufklären. 

Es sei an den Autoherstellern, das ordnungsgemäße Funktionieren eines sogenannten Thermofensters nachzuweisen.

Thermofenster sorgen dafür, dass die betroffenen PKW nur bei bestimmten Außentemperaturen die Schadstoffgrenzwerte für Stickoxyd nach den gesetzlichen Normen einhalten. Bei zu hohen und zu nie-drigen Temperaturen wird die Abgasreinigung durch die verbaute Software gedrosselt. Die Hersteller ha- ben sich stets darauf zurückgezogen, dass dies angeblich dem Motorenschutz dienen soll,  jedoch  sind  in zahlreichen Fällen die Temperaturbereiche viel zu eng gewählt, in denen die Abgasreinigung korrekt abläuft.

Nun können betroffene Verbraucher also einen Teil des Kaufpreises von den Herstellern zurückerhalten,  die in ihren Autos eine unzulässige Abschalteinrichtung, wie eben das sogenannte Thermofenster, ver- baut haben.

Mit den jüngsten Urteilen vom 26.06.2023 ändert der BGH damit seine Rechtsprechung grundsätzlich. Denn ursprünglich war der BGH stets davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Verbaus eines Thermo- fensters nur von Fahrlässigkeit und nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Seiten der Hersteller ausgegangen werden könne; die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung jedoch Voraus- setzung für die von den betroffenen Verbrauchern geltend gemachten Ansprüchen sei. Der übergeord- nete Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch im März dieses Jahres entschieden, dass ein Ent- schädigungsanspruch auch schon bei bloßer Fahrlässigkeit bestehen müsse.

Ob und für wen es sich nun tatsächlich lohnt, seine Ansprüche gegenüber den diversen Automobilher- stellern geltend zu machen, bleibt abzuwarten. Der Bundesgerichtshof kündigte an, dass auch der Nut- zungswert des Fahrzeugs etwaig bestehenden Schadenersatzansprüchen des Betroffenen entgegenge- halten werden müsse. Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt.

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In einem Vorlageverfahren des Landgerichts Ravensburg entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21. März 2023 in dem Verfahren zum Aktenzeichen C-100/21, dass Käufer eines Fahrzeugs einen An- spruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben, wenn in dem Fahrzeug eine sog. unzu- lässige Abschalteinrichtung verbaut wurde.

Worum geht es?

In diesem Fall geht es um den Besitzer eines Mercedes 220 CDI, der die Mercedes-Benz Group auf Schadensersatz verklagte, da in seinem Fahrzeug ein sog. Thermofenster eingebaut worden war. Dieses Thermofenster reduziert im alltäglichen Gebrauch des Fahrzeuges die Abgasreinigung bei kälteren und wärmeren Temperaturen, wodurch die Stickoxid-Emissionen bei bestimmten Temperaturkonstellationen erheblich die erlaubten Werte übersteigen, während beim Verfahren zum Erlangen der grundsätzlichen Straßenzulassung – dem sog. Typengenehmigungsverfahren - in dem dafür notwendigen Testlauf (NEFZ) die gesetzlich vorgesehenen Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden.

So begründet der EuGH die Entscheidung:

Mit der Übereinstimmungsbescheinigung, die dem Käufer eines Neufahrzeuges stets ausgehändigt wird, würde im Rahmen der Typengenehmigung bestätigt, dass der Hersteller das Fahrzeug rechtskonform produziert hätte. Der Käufer sei, nach der Auffassung des EuGH, durch diese in der Bescheinigung innewohnende Bestätigung vor Pflichtverletzungen des Herstellers geschützt. Der EuGH identifiziert im nächsten Schritt das o.g. Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der einschlägigen EU-Verordnung und fordert, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass Käufer von Fahrzeugen, in denen solche unzulässigen Abschalteinrichtungen, wie eben das sog. Thermofenster, verbaut sind, gegen den Hersteller einen direkten Anspruch auf Schadensersatz hätten.

Was ändert sich nun?

Zuvor hatten Dieselbesitzer in Deutschland nach der Rechtsauffassung des höchsten deutschen Gerich- tes, dem Bundesgerichtshof, nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn den Herstellern ein sit- tenwidriges Verhalten, wie etwa Betrugsabsicht, bei der Abgasmanipulation nachgewiesen werden kon- nte. Bisher war daher nur die Volkswagen AG im ursprünglichen Dieselskandal um den EA 189-Motor betroffen.

Nun steht fest: Auch wenn Automobilhersteller nur fahrlässig gehandelt haben, als sie unzulässige Abschalteinrichtungen in ihre Fahrzeuge verbauten, haben sie – entgegen der bisherigen Rechtsauffas- sung des BGH - nun offenbar doch zu haften und müssen Besitzern von betroffenen Neu- oder Ge- brauchtwagen Schadensersatz zahlen. Der Verstoß gegen die einschlägigen Normen reicht mithin aus.

Somit wurden aktuell die Chancen betroffener Fahrzeugbesitzer auf einen Schadensersatz maßgeblich erhöht.

Betroffen von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster sind in erster Linie die Marken Volkswagen, Mercedes, FIAT, Audi und Seat.

Betroffenen Verbrauchern können künftig Fahrverbote, Stilllegungen und noch weitere Wertverluste drohen. Der EuGH hat nationalen Umweltverbänden in einer früheren Entscheidung bereits eigene Klage- rechte gegen Typengenehmigungen, also die allgemeinen Straßenzulassungen, zugestanden, die auf der Grundlade des Verbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgt sind.

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Eine Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank, sorgt in letzter Zeit für viel Aufruhr. Diese Klausel besagt, dass die Darlehensnehmer als Sicherheit “gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Mercedes-Benz Group“ an die Bank abtreten würden.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass diese Klausel der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist.

Was ist passiert?

Der Kläger kaufte im Jahre 2019 einen Mercedes GLC 250 für 55.000 Euro. Den Kauf finanzierte er zum größten Teil über die Mercedes-Benz-Bank, die die besagte Klausel verwendete.

Später verlangte er Schadensersatz von der Mercedes-Benz Group. Er behauptete, dass in dem Auto unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien, wodurch es beim Fahren mehr giftige Abgase ausstoße, als es gesetzlich erlaubt sei.

Haben Kläger wegen der besagten Klausel m Kreditvertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz?

Das lässt sich nach dem Wortlaut der Klausel im Kreditvertrag der Mercedes-Benz-Bank zunächst vermuten. So entschied auch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in diesem Fall, dass der Kläger aufgrund der Klausel nicht mehr berechtigt sei, auf Schadensersatz zu klagen. Laut dem OLG sei die Klausel in den Darlehensbedingungen der Bank rechtmäßig.

Wie stehen die Chancen?

Trotz dieser Entscheidung des OLG Stuttgart stehen die Chancen auf Schadensersatz recht gut.

Der BGH entschied aktuell am 24.04.2023, dass die Klausel in den Kreditverträgen der Mercedes-Benz-Bank unwirksam ist (vgl.: BGH; Urteil vom 24.03.2023, Az.: Vla ZR 1517/22). Die Vorsitzende Richterin Eva Menges begründete diese Entscheidung damit, dass die Klausel zu weit gefasst und daher insgesamt unwirksam sei.

Wie sind die Aussichten?

Da zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21.03.2023 entscheiden hat, dass Betroffenen Automobilbesitzern schon dann ein Anspruch auf Schadensersatz zukommen würde, wenn die Automobilhersteller nur fahrlässiger Weise eine unzulässige Abgasmanipulationstechnik eingebaut hätten (vgl.: Urteil EuGH vom 21.03.2023, Az.: C-100/21), stehen die Chancen auf Schadensersatz mithin aktuell gut.

Wie sich der BGH wiederum zu dieser Auffassung des EuGH stellen wird, bleibt abzuwarten. Nach derzeitigem Stand soll dies in der kommenden Verhandlung vor dem BGH am 08.05.2023 geklärt werden.

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Der Abgasskandal weitet sich aus. Dieses Mal wird der Daimler AG vorgeworfen, mit dem Mercedes GLK 220 CDI ein Modell auf den Markt gebracht zu haben, dessen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Software verfälscht wurden. 60.000 Fahrzeuge der Baujahre 2012 bis 2015 sind betroffen. Gegen Daimler wird nun aufgrund des Fundes einer illegalen Abschaltungsanlage, die die Abgaswerte verfälscht, ermittelt.

Der Vorwurf

Der Stickoxidausstoß sei durch eine verdächtige Software-Funktion nach unten reguliert worden, die mithilfe der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgt, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden – allerdings nur im Prüfzyklus und nicht im realen Straßenverkehr, wodurch der Grenzwert des Stickoxid-Ausstoßes unter normalen Bedingungen nicht eingehalten werde. Mit Hilfe von Softwareupdates soll Daimler schon versucht haben, diese Funktion unbemerkt wieder zu entfernen. Das Unternehmen streitet diese Behauptung ab.

Betroffene Motoren des Abgasskandals sind der OM 642 und der OM 651 (EURO 5). Bereits im vergangenen Jahr sind mehrere Fahrzeugmodelle dem deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durch die unzulässige Abschalteinrichtung aufgefallen. Durch weitere Untersuchungen des SUV-Modells GLK 220 CDI wurden die Vermutungen weiter verstärkt. Dies ist nicht der erste Abgasvorwurf, mit dem Daimler belastet wurde.

Allein in Deutschland mussten bereits 280.000 Fahrzeuge durch unzulässige Abschalteinrichtungen zurückgerufen werden. Die Vorwürfe, unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet zu haben, werden von Daimler zwar bestritten, einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge führen sie jedoch trotzdem durch.

Was zu beachten ist

Betroffene sollten die möglichen Ansprüche der Rückabwicklung des Kauf- oder Leasingvertrages dringend anwaltlich prüfen lassen. Dies sollte möglichst vor der Durchführung einer etwaigen “Nachbesserung“ durch ein Software-Update durch die Daimler AG erfolgen, da ein Nachjustieren seitens Daimler dazu führen kann, dass von dort fortgesetzt Schadensersatzansprüche negiert werden.

Bei rechtsschutzversicherten Betroffenen haben die Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer streitigen Auseinandersetzung mit der Daimler AG zu tragen.

Jüngst hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass die vorsätzliche Manipulation von Abgasanlagen zur Verfälschung von Abgaswerten eben zu einem Rückabwicklungsanspruch des betroffenen Fahrzeugeigentümers führt, der sich wiederum lediglich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Dies bedeutet auch für die aktuelle Situation und betroffene Daimler-Kunden, dass ggf. der Kauf- oder Leasingvertrag gänzlich bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung rückabgewickelt werden kann.

Sie sollten mithin sehr zeitnah prüfen, ob auch Sie betroffen sind, und sich in diesem Fall umgehend anwaltlichen Rat einholen.

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Der Dieselskandal hat in den letzten Monaten weiter um sich gegriffen. Autokonzernen konnte eine Reihe von Manipulationen zur Umgehung gesetzlich vorgeschriebener Grenzwerte für Abgasemissionen nachgewiesen werden. Waren zuerst Fahrzeuge des Herstellers Volkswagen betroffen, mussten nach und nach auch andere namhafte Marken gravierende Verfehlungen in der Produktion eingestehen – und dafür Schadensersatz leisten.

So musste etwa die VW AG im Rahmen des Dieselskandals, nachdem dieser 2015 ans Licht kam, für Bußgelder, technische Umrüstungen und Entschädigungen bisher mehr als 27 Milliarden Euro aufbringen. Mehr als 300.000 betroffene Endkunden schlossen sich zudem bis Ende 2018 mit einer Sammelklage zusammen, um von der VW AG wegen der manipulierten Abgassteuerung Schadensersatz zu fordern. Aktuell kämpfen auch die Käufer anderer Automarken, deren Fahrzeuge mit Manipulationssoftware ausgestattet wurden, um ihr Recht.

Im Dezember rief die VW-Tochter Audi im Zusammenhang mit dem Dieselskandal weitere 64.000 Fahrzeuge zurück. Auch zahlreiche Mercedes-Modelle, etwa Fahrzeuge der C-, E- und S-Klasse, der Vito sowie die G-Klasse (GLC und ML), sind betroffen. Obwohl BMW lange Zeit beteuerte, im Gegensatz zu vielen Konkurrenten keine illegalen Emissionsmanipulationen vorgenommen zu haben, musste das Münchner Autounternehmen im letzten Jahr ebenfalls Fehler in der Abgasaffäre einräumen. Und auch Porsche hatte bereits im Sommer 2017 Fahrzeuge der Modellreihe Cayenne wegen einer beanstandeten illegalen Abschalteinrichtung zurückrufen müssen.

Die Liste vom Dieselskandal betroffener Autohersteller und -marken ist also lang. Endkunden, die manipulierte Fahrzeuge erworben haben, sollten aktuell versuchen, von den entsprechenden Herstellern Schadensersatz zu fordern und sich dementsprechend anwaltliche Unterstützung suchen. Sollten Sie als Dieselfahrer durch den Abgasskandal betroffen sein, können Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an uns wenden! Wir vertreten bereits zahlreiche Betroffene.

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Der Münchner Autobauer BMW ist bisher der einzige Konzern gewesen, der noch nicht in den Abgasskandal verwickelt war. Das hat sich nun geändert. Rund 11.400 Automobile sollen betroffen sein. Bei einer Razzia im März 2018 sind die Konzernzentrale sowie das Forschungs- und Innovationszentrum in München und das Dieselmotorenwerk in Steyr, Österreich durchsucht worden. Firmenvertreter von BMW hatten zugegeben, dass in den Modellen 750 3.0 Diesel Euro 6 und M550 3.0 Diesel Euro 6 unzulässige Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung eingebaut worden seien. Dies sei aber keine böse Absicht, sondern lediglich ein Versehen gewesen. Die Software sei ursprünglich für die SUV-Modelle X5 und X6 entwickelt und durch einen Irrtum in den anderen Modellen eingebaut worden. Dadurch funktioniert die Abgasreinigung bei den beiden 5er- und 7er-Modellen nicht mehr korrekt, was zu einem erhöhten Abgasausstoß führt. Aufgrund dieses Irrtums bestreitet BMW, in die Diesel-Affäre verwickelt zu sein, da keine absichtliche Manipulation vorliegen würde. Weiterhin führte der Konzern aus, dass der erhöhte Abgasausstoß ohnehin ein Nachteil für BMW sei, da bei Prüfungen schlechte Werte gemessen würden und davon niemand profitieren könne. Die betroffenen Modelle sind allesamt von BMW zurückgerufen worden, um die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen. Darüber hinaus wurde ein Vorschlag für technische Änderungen beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vorgelegt. In den USA liegt zwischenzeitlich eine Sammelklage auf Schadensersatz durch die Kanzlei Hagens Berman und eine weitere Sozietät gegen BMW vor. Zehntausende Fahrzeuge der Modelle X5 und 330d, die zwischen 2009 und 2013 verkauften worden sind, sollen auf der Straße einen Schadstoffausstoß haben, der die US-Grenzwerte um das bis zu 27-fache übersteige. Auch dies liegt an einer Software, die die Emissionswerte laut BMW irrtümlich verändert. Die Kläger sprechen hingegen von Manipulation. Der Konzern hat sich noch nicht konkret zur Klage aus New Jersey geäußert, beharrt aber darauf, nicht manipuliert zu haben. Sollten auch Sie von der Dieselproblematik bei BMW betroffen sein, sollten Sie schleunigst anwalt-lich die Ihnen zustehenden Rechts und Ansprüche prüfen lassen. Der VW-Dieselskandal hat gezeigt, dass erhebliche finanzielle Verluste bei einer Weiterveräußerung der betroffenen Fahrzeuge drohen. Bildnachweis: Pixabay.com

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