DER EUGH HAT ENTSCHIEDEN: DIESELFAHRER SOLLEN SCHADENSERSATZ ERHALTEN

In einem Vorlageverfahren des Landgerichts Ravensburg entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21. März 2023 in dem Verfahren zum Aktenzeichen C-100/21, dass Käufer eines Fahrzeugs einen An- spruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben, wenn in dem Fahrzeug eine sog. unzu- lässige Abschalteinrichtung verbaut wurde.

Worum geht es?

In diesem Fall geht es um den Besitzer eines Mercedes 220 CDI, der die Mercedes-Benz Group auf Schadensersatz verklagte, da in seinem Fahrzeug ein sog. Thermofenster eingebaut worden war. Dieses Thermofenster reduziert im alltäglichen Gebrauch des Fahrzeuges die Abgasreinigung bei kälteren und wärmeren Temperaturen, wodurch die Stickoxid-Emissionen bei bestimmten Temperaturkonstellationen erheblich die erlaubten Werte übersteigen, während beim Verfahren zum Erlangen der grundsätzlichen Straßenzulassung – dem sog. Typengenehmigungsverfahren – in dem dafür notwendigen Testlauf (NEFZ) die gesetzlich vorgesehenen Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden.

So begründet der EuGH die Entscheidung:

Mit der Übereinstimmungsbescheinigung, die dem Käufer eines Neufahrzeuges stets ausgehändigt wird, würde im Rahmen der Typengenehmigung bestätigt, dass der Hersteller das Fahrzeug rechtskonform produziert hätte. Der Käufer sei, nach der Auffassung des EuGH, durch diese in der Bescheinigung innewohnende Bestätigung vor Pflichtverletzungen des Herstellers geschützt. Der EuGH identifiziert im nächsten Schritt das o.g. Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der einschlägigen EU-Verordnung und fordert, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass Käufer von Fahrzeugen, in denen solche unzulässigen Abschalteinrichtungen, wie eben das sog. Thermofenster, verbaut sind, gegen den Hersteller einen direkten Anspruch auf Schadensersatz hätten.

Was ändert sich nun?

Zuvor hatten Dieselbesitzer in Deutschland nach der Rechtsauffassung des höchsten deutschen Gerich- tes, dem Bundesgerichtshof, nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn den Herstellern ein sit- tenwidriges Verhalten, wie etwa Betrugsabsicht, bei der Abgasmanipulation nachgewiesen werden kon- nte. Bisher war daher nur die Volkswagen AG im ursprünglichen Dieselskandal um den EA 189-Motor betroffen.

Nun steht fest: Auch wenn Automobilhersteller nur fahrlässig gehandelt haben, als sie unzulässige Abschalteinrichtungen in ihre Fahrzeuge verbauten, haben sie – entgegen der bisherigen Rechtsauffas- sung des BGH – nun offenbar doch zu haften und müssen Besitzern von betroffenen Neu- oder Ge- brauchtwagen Schadensersatz zahlen. Der Verstoß gegen die einschlägigen Normen reicht mithin aus.

Somit wurden aktuell die Chancen betroffener Fahrzeugbesitzer auf einen Schadensersatz maßgeblich erhöht.

Betroffen von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster sind in erster Linie die Marken Volkswagen, Mercedes, FIAT, Audi und Seat.

Betroffenen Verbrauchern können künftig Fahrverbote, Stilllegungen und noch weitere Wertverluste drohen. Der EuGH hat nationalen Umweltverbänden in einer früheren Entscheidung bereits eigene Klage- rechte gegen Typengenehmigungen, also die allgemeinen Straßenzulassungen, zugestanden, die auf der Grundlade des Verbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen erfolgt sind.

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Wir haben bereits zig “Diesel-Verfahren“ bundesweit für unsere Mandanten geführt und deren Rechte konsequent durchgesetzt.