ABMAHNUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES BEGRIFFS WEBINAR?

In Zeiten von Corona steigt die Anzahl von Meetings, Besprechungen, Unternehmensvorstellungen und Seminaren, die virtuell vorgenommen werden. Insbesondere für letztere hat sich der Begriff des Webinars eingebürgert, einer Synthese aus den Begriffen Web und Seminar. Nun machte die Nachricht die Runde, der Begriff sei markenrechtlich geschützt – und abmahnfähig.

In der Tat ist der Begriff Webinar seit 2003 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Doch Rechteinhaber Mark Keller beruhigte bereits, indem er verlautbaren ließ, er selbst habe keine Abmahnungen aussprechen lassen und würde nur gegen die ungenehmigte Verwendung seines Markenbegriffs WEBINAR® vorgehen.

Inwiefern der Begriff Webinar abseits davon wirklich abmahnfähig ist, ist zudem höchst fraglich, da er schon mangels Unterscheidungskraft und wegen dem rein beschreibenden Charakter eher nicht markenschutzfähig sein wird. Nichtsdestoweniger sollte man von der Verwendung des geschützten Markenbegriffs WEBINAR® absehen.