CORONAVIRUS: ERSTATTUNG VON AUSFÄLLEN

Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Veranstaltungen werden abgesagt, Grenzen geschlossen, Fitnessstudios schließen ihre Pforten. Nun stellt sich die Frage, ob die Kosten für bereits gekaufte Tickets für Events, die gar nicht stattfinden, zurückerstattet werden. Und wie verhält es sich bei längerfristigen Verpflichtungen, wie etwa Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnessstudios?

Ausfall von Veranstaltungen

Im Regelfall werden Veranstalter versuchen, die Termine für ihre Veranstaltungen zu verschieben, anstatt diese direkt abzusagen. In solchen Fällen behält ein gekauftes Ticket seine Gültigkeit für die später stattfindende Veranstaltung. Sollte kein Nachholtermin vom Veranstalter angeboten werden, stellt eine Rückerstattung des Ticketpreises in der Regel kein Problem dar. Grundsätzlich trägt nämlich er Veranstalter das Risiko einer Veranstaltungsabsage, so auch wenn beispielsweise die angemietete Location aufgrund einer Doppelbuchung nicht verwendet werden kann.

In diesem Fall haben alle Kunden einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung ihrer Tickets, die in diesem Fall ihre Gültigkeit vollständig verlieren würden. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Veranstaltung aufgrund eines Gesundheitsproblems explizit behördlich untergesagt wird. In diesem Fall wäre ggf. von “höherer Gewalt“ auszugehen, die zu einer begründeten Unzumutbarkeit der Durchführung der Veranstaltung führt, wonach Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter im Grundsatz ausgeschlossen wären.

Die allgemeine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus stellt im Grundsatz ein externes Ereignis dar, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist. In der Konsequenz kann der Veranstalter, der aufgrund einer Verwaltungsverfügung wegen des Corona-Virus seine Veranstaltung nicht durchführen kann, argumentieren, dass der hinter der Absage liegende Grund dann nicht mehr in seinen Verantwortungsbereich fallen würde, und er daher – wegen “höherer Gewalt“ – die Rückzahlung der Ticketpreise gegenüber den Kunden verweigern könne. Dies würde jedoch nur im Fall der der vollständigen Absage des Events gelten.

Gespenstische Fußballspiele

Akut steht für viele Fußballfans die Frage im Raum, ob sie auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn die Vereine aufgrund behördlicher Verfügungen gezwungen sind, in sog. Geisterspielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu spielen. Eine klare Antwort auf die Frage gibt es bislang noch nicht. Abhängig wird diese Frage aber ebenfalls davon sein, ob die Ausbreitung des Coronavirus in der Konsequenz als höhere Gewalt einzustufen ist.

Die Vereine handhaben es aktuell in der Regel so, dass Dauerkartenbesitzer ihr Ticket für das jeweils als Geisterspiel ausgetragene Spiel anteilig (1:17) zurückerstattet bekommen. Auch Tageskarteninhaber können ihr Ticket stornieren. Wichtig ist zu beachten, dass die meisten Vereine hierzu relativ kurze Fristen (bspw. “10 Tage“) zur Geltendmachung der Stornierungswünsche gesetzt haben.

Reise- und Übernachtungskosten werden in diesem Rahmen selbstverständlich von den Veranstaltern und Vereinen nicht erstattet. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Deutsche Bahn derzeit angibt, dass Reisende mit einer Fahrkarte für den DB-Fernverkehr, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Coronavirus entfällt (z.B. offizielle Absage des Events (Messe/Konzert/Fußballspiel/etc.)), ihre Reise kostenfrei stornieren können.

Wahrnehmung von Mitgliedschaften

Mitglieder in Sportvereinen oder Fitnessstudios, die einen laufenden Vertrag mit dem Anbieter haben, können aus Angst vor einer Ansteckung mit Corona nicht die bestehenden vertraglichen Bestimmungen aussetzen oder gar auflösen. Hierbei ist man auf die Kulanz der jeweiligen Einrichtung angewiesen, die in Einzelfällen derzeit versuchen, ihre Angebote digital anzubieten.

Andere Regelungen greifen bei einer tatsächlichen Erkrankung. Diese muss jedoch die Teilnahme oder den Besuch der Einrichtung auf Dauer bzw. auf eine nicht absehbare Zeit unmöglich machen. In solchen Fällen muss in der Regel über ein Attest der Nachweis erbracht werden, dass die Vertragskonditionen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufrecht zu erhalten sind und die ursprüngliche Geschäftsgrundlage daher nicht mehr vorliegt. Diese Regelungen gelten jedoch auch völlig unabhängig vom aktuellen Coronakontext.