ABMAHNUNGEN AUFGRUND IRREFÜHRENDER WERBUNG MIT CORONA-BEZUG

Das Corona-Virus (COVID-19) ist in aller Munde, und natürlich möchten viele Menschen helfen. Insbesondere Privatpersonen stellen aktuell selbstgenähte Masken her. Doch wer seine Masken vertreibt, sollte auf Wörter wie „Mundschutz“, „Schutzmaske“ oder „Atemschutz“ verzichten.

Denn das Suggerieren von Schutz vor dem Corona-Virus ist nur für geprüfte Masken (z.B. FFP1, FFP2) gestattet. Diese Masken haben ein zertifiziertes Verfahren durchlaufen und dürfen deshalb den Begriff „Schutz“ verwenden. Das Medizinproduktgesetz (MPG) verbietet es in § 4 II, dass Medizinprodukte mit irreführender Bezeichnung in den Umlauf gebracht werden dürfen.

Doch nicht nur das kleine Business am Küchentisch ist betroffen. Auch große Produzenten von z.B. Nahrungsergänzungsmitteln stehen im Fokus der Wettbewerbszentrale. Auch Unternehmen, die etwa Werbung betreiben, die einen aktiven Schutz vor dem Corona-Virus nahelegen, laufen Gefahr, dass ihre Werbung als irreführend eingestuft und von der Wettbewerbszentrale, Mitbewerbern etc. entsprechend abgemahnt wird.