Seit das Landgericht Gießen mit Urteil vom 12.03.2021 (Az.: 4 O 480/20) als eines der ersten Landgerichte in Deutschlang einem Online-Casino-Spieler die Rückerstattung seiner Spieleinsätze, hier waren es rund 12.000,00 Euro, zugesprochen hat, erhoben zahlreiche Betroffene Klagen gegen diverse Online-Casinos.
Weitere Landgerichte folgten, wie etwa das Landgericht Coburg, das Landgericht Paderborn und das Landgericht Aachen. Jüngst erfolgte zudem ein entsprechender Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. Seitdem geht eine wahre Welle von Klagen von Online-Casino-Spielern durch die Instanzen, die allesamt die Rückzahlung von Einsätzen gegen die jeweiligen Online-Casinos verfolgen.
Dies mit nicht wenig Aussicht auf Erfolg.
Grundlage des Rückforderungsanspruches von Verbrauchern ist der im Raum stehende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. § 134 BGB), wonach die zwischen Verbrauchern und den Online-Casinos geschlossenen Verträge sittenwidrig und damit nichtig wären.
Die §§ 4 Abs. 4 und Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), besagen nämlich, dass im Grundsatz das
“Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet (…) verboten“ ist“;
und, dass das
“Veranstalten und das Vermitteln ohne (…) Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel (…) verboten“
sind.
Da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 18/16) bestätigt hat, dass die Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages mit dem Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sind, greifen diese Regelungen auch gegen Online-Casinos, die beispielsweise ihre Lizenzen von Behörden aus Malta, Gibraltar etc. beziehen, aber eben nicht aus Deutschland.
Die Konsequenz ist, dass, sobald ein Online-Casino Verbrauchern in Deutschland entgegen dem Glücksspielstaatsvertrag die Möglichkeit anbietet, an einem Online-Glücksspiel teilzunehmen, ohne eine behördliche Erlaubnis in dem jeweiligen Bundesland, an das sich das Angebot wendet, zu besitzen, damit ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot – hier aus §§ 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV – besteht, der wieder rum zur Nichtigkeit der entgegen diesem Verbot geschlossenen Verträge führt.
Hieran erinnert auch eine etwa jahrelange erfolgte Duldung zuständiger Behörden nichts, da eben ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt.
Die auf Grundlage solcher nichtigen Verträge gezahlten Leistungen, wie eben die Einsätze der Spieler in den Online-Casinos, unterliegen in der Konsequenz einem Rückerstattungsanspruch. So steht im § 812 BGB, dass jeder dazu verpflichtet ist, was er ohne rechtlichen Grund durch Leistung erlangt hat, an den Leistenden wieder herauszugeben.
Oder einfach ausgedrückt: Der Grund für die Zahlung war ein nichtiges Geschäft, so dass hierauf gezahlte Gelder eben wieder zu erstatten sind.
Zweck des Glücksspielstaatsvertrages und mithin der Regelungen der §§ 4 Abs. 4, Abs.1 GlüStV ist es, Spielteilnehmer vor Süchten fördernden und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. So schließen die o.g. Gerichte in ihren verbraucherfreundlichen Urteilen auch den Anwendungsbereich des § 817 BGB zu Gunsten der betroffenen Verbraucher aus (vgl. auch: Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 817, Rdnr.18), was bedeutet, dass, obwohl auch theoretisch auf Seiten des Verbrauchers durch die Teilnahme an einem verbotenen Glücksspiel ein Verstoß gegen das Glücksspielverbot vorliegt, dieser gleichwohl schützenswert gegenüber den Online-Casinos bleibt.
Mithin bestehen nach den genannten Urteilen gute Aussichten auf Erfolg, sich von solchen Online-Casinos die Einsätze zurückerstatten zu lassen, die eben keine Glückspielerlaubnis in dem jeweiligen Bundesland auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Sollten Sie hierzu Fragen oder eigene Forderungen gegenüber etwaig unseriösen Wett- und Glücksspielanbietern haben, wenden Sie sich gerne an uns.