In vielen Unternehmen wird zum Ende des Jahres das sogenannte Weihnachtsgeld ausgezahlt. Hierbei handelt es sich um eine Sondervergütung: ein Entgelt, dass vom Arbeitgeber zusätzlich zum üblichen Lohn an den Arbeitnehmer ausgehändigt wird. Laut einer Umfrage des wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) erhält rund 55 Prozent der deutschen Bevölkerung zur Weihnachtszeit eine individuelle Prämie. Nichtsdestotrotz bleibt diese Sonderzahlung eine „freiwillige“ Zahlung des Arbeitsgebers. Inwiefern ein Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und ob auch bei einer Kündigung oder im Mutterschutz Weihnachtsgeld ausgezahlt werden müssen, erklärt Markus Zöller, Rechtsanwalt aus Münster.
Grundsätzlich gilt: Ohne eine juristische Grundlage hat ein Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld. Eine solche juristische Grundlage bilden etwa Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder ein einzelvertragliches Reglement. Darüber hinaus kann auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als rechtliche Grundlage herangezogen werden – vorausgesetzt, es liegt eine Ungleichbehandlung unter den Mitarbeitern vor und der Arbeitgeber kann keine objektive Begründungen für diese darlegen.
Freiwilligkeitsvorbehalte sind mit Vorsicht zu genießen
Wenn Arbeitgeber in ihre Arbeitsverträge Freiwilligkeitsvorbehalte integrieren, also zusätzliche Klauseln, die darüber aufklären, dass die vertraglich festgehaltene Weihnachtsgeldauszahlung freiwillig geschieht, so ist Vorsicht geboten. „Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2013 entschieden, dass eine vertraglich festgelegte Summe an Weihnachtsgeld in einem Formulararbeitsvertrag in jedem Fall dem Arbeitnehmer Anspruch auf die Sonderzahlung gewährt. Ein zusätzlicher Freiwilligkeitsvorbehalt verstoße in diesem Fall gegen das Transparenzprinzip aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB“, erklärt Rechtsanwalt Zöller.
Weihnachtsgeld bei Kündigung
In der Regel wird Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber nur offeriert, wenn eine Kündigung noch nicht vorgelegt bzw. ausgesprochen wurde und das Arbeitsverhältnis bis zu einer festgelegten Frist aufrechterhalten wird. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor der vereinbarten Frist endet, entfällt der Anspruch auf die Sondervergütung.
Weihnachtsgeld im Mutterschutz
„Sollte sich eine Arbeitnehmerin im Mutterschutz befinden, hängen eventuelle Kürzungen des Weihnachtsgeldes von der Betriebsvereinbarung, der einzelvertraglichen Regelung oder den Regelungen in dem jeweiligen Tarifvertrag ab“, informiert Rechtsanwalt Zöller. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs sprach sich dahingehend aus, dass das Diskriminierungsgesetzt untersage, während des Mutterschutzes das weihnachtliche Sondergeld zu kürzen (EuGH, Urteil v. 21.10.1999, RS C-333/97).