AUCH URLAUBSANSPRUCH IST VERERBBAR

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen kann und dann stirbt, haben seine Angehörigen Anspruch auf die Vergütung der Urlaubstage. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil (EuGH, Urteil v. 12.06.2014, Az.: C-118/13) am 12. Juni bestätigt und damit die bisher geltende Rechtssprechung verändert. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte.

Mit dem EU-Recht ist nicht vereinbar, dass ein derartiger „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ unter den Tisch falle. Der Arbeitnehmer, um den es im vorliegenden Fall ging, konnte aufgrund personeller Engpässe mehrere Jahre seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Ihm standen noch 146 Urlaubstage zu, als er schließlich schwer krank wurde und starb. Seine Witwe forderte daraufhin eine Vergütung von 14.600 Euro für die Urlaubstage.

Sie berief sich dabei auf eine europäische Richtlinie zur Arbeitszeit. In dieser Richtlinie ist es in besonderen Fällen und unter bestimmten Umständen möglich, den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung zu vererben. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab den Fall schließlich an den EuGH.

In ihrem Urteil folgten die Richter nun dieser Richtlinie. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub bzw. dessen Vergütung geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Der Anspruch darauf beruht auch nicht auf einem vorher gestellten Antrag auf eine derartige Vergütung.