BGH-URTEIL: BEARBEITUNGSGEBÜHREN BEI ABSCHLUSS EINES VERBRAUCHERKREDITS SIND UNWIRKSAM

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 13.05.2014 die Verbraucherkredite für Verbraucherkredite für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13). Betroffenen Kunden stehen daher Ansprüche auf Rückerstattung dieser Gebühren zu.

Die Bearbeitungsgebühren belaufen sich auf ca. 1-3% des Nettodarlehensbetrages sind laut BGH nicht rechtens, denn sie sind aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden unwirksam. Es handele sich bei diesen Gebühren nicht um Entgelte, die die Banken aufgrund bestimmter erbrachter Leistungen erhebe. Für Bonitätsprüfungen sowie Vorbereitungen zum Vertragsabschluss können von den Banken nach Auffassung des Gerichts keine Gebühren gefordert werden, da diese Tätigkeiten im Interesse der Banken ausgeführt werden müssen und diese dazu gesetzlich verpflichtet sind.

Noch nicht vollständig geklärt ist die Frage, ob die Erstattungsansprüche betroffener Kunden bereits verjährt sind. Von der Verjährung nicht betroffen sind Verträge, die im Jahr 2011 geschlossen wurde. Die Verjährungsfrist für diese Verträge tritt zum Ende des Jahres 2014 ein. Der BGH wird sich in weiteren Verfahren noch genauer zu den Verjährungsfristen äußern.