Die Coronavirus-Pandemie würgt derzeit weltweit die Konjunktur ab. Viele Unternehmen fürchten die Pleite – einige haben bereits Insolvenz angemeldet. Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verschafft Hoffnung für gefährdete Unternehmen.
Hotels verwaisen, Kinos, Restaurants und Bars müssen schließen. Das Problem: Ist ein Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig, muss die Geschäftsführung umgehend einen Insolvenzantrag stellen – maximal drei Wochen bleiben Zeit. Wer die Frist versäumt, kann juristisch belangt werden.
Zwar hat die Bundesregierung Hilfen für Unternehmen in Aussicht gestellt, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Doch bis diese bewilligt und ausgezahlt sind, wird einige Zeit vergehen.
Das am 27. März in Kraft getretene Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht infolge der Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) soll hier Unternehmen unter die Arme greifen.
Was beinhaltet das Gesetz?
Den wichtigsten Punkt des Gesetzes im Bereich des Insolvenzrechts stellt die Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz heraus:
„Die haftungsbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.“[1]
Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, äußert sich hierzu folgendermaßen: „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. […] Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“[2]
Die Aussetzung der Antragspflicht gilt nur für Unternehmen, die wegen der Epidemie und ihrer Folgen in Schieflage geraten sind. Eine entsprechende Bescheinigung, etwa durch einen Wirtschaftsprüfer, wird notwendig sein. Abseits dessen gibt es natürlich noch die Gläubiger, die bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz ihrer Schuldner beantragen dürfen. Die Gläubiger, die das für gewöhnlich am häufigsten tun – die Finanzämter und Sozialkassen – dürften in der aktuellen Krise allerdings zurückhaltend sein.
Trotzdem: Mit den Folgen der COVID-19-Pandemie werden Unternehmen noch lange zu kämpfen haben.