Es ist soweit: Das eigene Pferd soll her. Die erste Hürde: Der Kaufvertrag. Nun gilt es, folgende Dinge zu beachten: Zwar sind in Deutschland nach dem Gesetz Tiere keine Sachen, jedoch sind die zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Sachen betreffen, auch für Tiere anwendbar, so dass Tiere im Grundsatz gleichwohl vor dem Gesetz wie Sachen behandelt werden. Beim Pferdekauf ist damit das ganz normale Kaufrecht anwendbar, so dass der Kauf eines Pferdes rechtlich gleich mit dem Kauf etwa eines Autos, Sofas etc. ist. Wie bei jedem Kaufvertrag muss der Verkäufer im Vorfeld zum Kaufvertragsabschluss seinen so genannten vorvertraglichen Aufklärungspflichten nachkommen. Er hat dabei über sämtliche Umstände, die nachvollziehbar für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, entsprechende Aufklärung zu leisten. Diese letztlich auf den Grundsatz von “Treu und Glauben“ i.S.d. § 242 BGB zurückgehende Verpflichtung betrifft etwa die Information über einen etwaig jahrelangen Einsatz des Pferdes im Schulbetrieb oder als Rennpferd. Wird durch den Verkäufer die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, macht dieser sich gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig. Selbstverständlich trifft aber auch den Käufer eine Verpflichtung, beim Verkäufer entscheidungserhebliche Fakten zu erfragen. Es gilt stets der Grundsatz: Je genauer der Kaufvertrag den Kaufgegenstand und die diesem zugrunde liegenden Umstände wiedergibt, umso besser. Rechtlich relevant ist zudem, ob es sich beim Verkäufer um einen professionellen Pferdehändler oder um eine Privatperson handelt. Ist der Verkäufer eine Privatperson, so kann dieser beispielsweise einen umfassenden Haftungsausschluss in dem Kaufvertrag festlegen, wohingegen ein solcher Haftungsausschluss bei einem professionellen Pferdehändler nicht möglich ist. Auch greifen in dem Fall, dass ein Verbraucher ein Pferd kauft, nach § 474 BGB für den Kaufvertrag besondere verbraucherschützende Vorschriften. So ist etwa eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei einem neuen Kaufgegenstand auf unter zwei Jahre unzulässig und bei gebrauchtem Kaufgegenstand nur auf ein Jahr möglich. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, wann ist ein Pferd “neu“, wann “gebraucht“? Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Jahre 2006 entschieden, dass Tiere, die verkauft werden, nicht generell als gebraucht anzusehen sind. Gerade Tiere, die zum Zeitpunkt des Verkaufs noch jung sind und bis zum Verkauf nicht genutzt wurden, etwa als Reittier, sind nach Ansicht der obersten Richter nicht als gebraucht anzusehen. Selbst wenn in diesem Fall ein gewerblicher Pferdehändler in dem Vertrag die Beschaffenheit des Tieres mit “Gebrauchtpferd“ aufnehmen sollte, würde dies nach dem besagten Urteil für die Klassifizierung des Tieres als “neue Sache“ keine Rolle spielen, weswegen sich der Unternehmer in einem solchen Fall nicht auf eine Verkürzung der Mängelhaftung berufen könne. In diesem Fall würde also die Verjährung der Mängelhaftung erst nach zwei Jahren eintreten. Egal jedoch wer der Verkäufer ist: aus juristischer Sicht sollte von dem noch in weiten Teilen Deutschlands üblichen Pferdekaufvertrag mittels Handschlag aus juristische Sicht abgesehen werden. Der Grund dafür ist, dass praktisch unüberwindbare Beweisschwierigkeiten damit verbunden sind, sollte es im Nachgang tatsächlich zu Schwierigkeiten, wie etwa zum Auftreten von Mängeln oder Krankheiten beim Pferd, kommen. Beim Aufsetzen des schriftlichen Kaufvertrags sollte schließlich dringend beachtet werden, keine vorformulierten Verträge, etwa aus dem Internet, zu verwenden. Es hat Entscheidungen in der Rechtsprechung gegeben, wonach bei nur einmaligem Gebrauch eines aus dem Internet gezogenen Mustervertrags die gesetzlichen Einschränkungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen einschlägig seien. Daher könnten einzelne Klauseln unwirksam werden, mit der Folge, dass der Vertrag damit nicht mehr das zwischen den Parteien tatsächlich Gewollte vollständig wiedergeben würde. Ein ordentlich formulierter, ausführlicher Kaufvertrag stellt also bereits die erste Weiche für ein glückliches Reiterleben mit dem eigenen Tier.