FINANZIELL UNVORTEILHAFTE LEBENSVERSICHERUNG? – RÜCKABWICKLUNG KEIN PROBLEM

Wer zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 eine Lebens- und/oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, kann diese sehr oft rückabwickeln. Hintergrund ist, dass die Versicherer in dem besagten Zeitraum oftmals Fehler bei der Übermittlung der zu erteilenden Widerspruchsbelehrung gemacht haben bzw. es verabsäumten, die weiteren Pflichtinformationen und Vertragsunterlagen ordnungsgemäß zu übermitteln. Nach den damaligen Bestimmungen konnte gegen einen Lebens- und/oder Rentenversicherungsvertrag binnen 14 Tagen (ab Dezember 2004 binnen 30 Tagen) Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch führte dazu, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig galt. Diese Frist begann jedoch erst zu laufen, nachdem der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß von der Versicherung über das ihm damals zustehende Widerspruchsrecht, die Verbraucherinformationen und die Vertragsbedingungen belehrt worden war. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht und die Vertrags- und Verbraucherinformationen trug dabei stets die Versicherung. Den damaligen Regelungen entsprechend, erlosch dieses Widerspruchsrecht jedoch immer mit Ablauf eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung – also auch, wenn die Widerspruchsbelehrung und/oder die anderen zu übermittelnden Unterlagen dem Versicherungsnehmer bis dahin nicht vorlagen oder falsch übermittelt worden sind. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings im Jahre 2013 nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser automatische Wegfall des Widerspruchsrechts nach einem Jahr nicht europarechtskonform war. Daraus folgt, dass das Widerspruchsrecht für die betroffenen Versicherungsverträge weiterhin ohne jede zeitliche Begrenzung fortbesteht. Die Bedingung dafür ist, dass seinerzeit etwa die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgt ist bzw. fehlerhaft war oder seitens der Versicherung die Versicherungsbedingungen und/oder Verbraucherinformationen nicht übermittelt wurden. In diesen Fällen hat der Versicherer nach einem Widerspruch auch heute noch die gezahlten Prämien dem Versicherungsnehmer zurückzuzahlen. Zudem hat der Versicherer für die Verwendung der durch den Versicherungsnehmer gezahlten Prämie diesem eine Nutzungsentschädigung zu leisten. Wenn Sie also in dem oben genannten Zeitraum eine Lebens- und/oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie dringend prüfen lassen, ob diese für Sie finanziell vorteilhaft ist und andernfalls einen Widerspruch zur Auflösung des Vertrages in Erwägung ziehen. Im Übrigen liegt mit der Weigerung der Versicherung, einen begründeten Widerspruch zu akzeptieren, ein Rechtsschutzfall vor, für den Ihre Rechtsschutzversicherung aufzukommen hat. Bei Rückfragen helfen Ihnen die Rechtsanwälte Ihres Vertrauens weiter.