Am 03.04.2014 hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit einer „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes entschieden (Urteil I ZR 96/13).
Der Markt warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Aktion, bei der Schüler eine Ermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhalten konnten. Diese Ermäßigung galt für alle Waren des Marktes. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Fall von unlauterer Werbung, da sie Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf animiere und dazu deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze und hatte Klage eingereicht.
Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG nicht feststellen können. Bei der Auslegung der genannten Vorschriften auch hinsichtlich der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken konnte dabei weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch die Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung beeinflussten Schüler angenommen werden, denn die Aktion bezog sich auf das gesamte Sortiment des Marktes.