KÜNDIGUNG VOR ARBEITSANTRITT – DARF MAN VORZEITIG VOM ARBEITSVERTRAG ZURÜCKTRETEN?

Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Frisch unterschrieben sind die Weichen für eine langfristige Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestellt. Doch was passiert, wenn diese gemeinsame Zusammenarbeit gar nicht erst zustande kommt, z. B. weil der Arbeitnehmer sich dazu entscheidet, noch vor dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn vom Vertrag zurückzutreten? Was gibt es zu beachten und welche Konsequenzen drohen? Antworten darauf liefert die Rechtsanwaltskanzlei Zöller aus Münster und erklärt in diesem Zuge die wichtigsten Fakten.

Gründe für Kündigung nach Vertragsunterzeichnung gibt es zahlreich

Ein besseres Jobangebot mit attraktiveren Konditionen lockt oder plötzliche Veränderungen der privaten Situation machen den Arbeitsantritt unmöglich – es gibt zahlreiche Szenarien, in denen Arbeitnehmer ihre Entscheidung nach dem rechtskräftigen Vertragsschluss bereuen und widerrufen wollen. Aber auch seitens des Arbeitgebers kann der Entschluss gefasst werden, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzukündigen: Ein noch besser geeigneter Kandidat konnte gefunden werden oder die Verschlechterung der Geschäftslage erzwingt einen Einstellungsstopp.

Ist die vorzeitige Vertragskündigung möglich?

Solange im Arbeitsvertrag keine spezifischen Regelungen getroffen wurden, kann das Arbeitsverhältnis noch vor Beginn des vereinbarten Arbeitsantritts von einer der beiden Vertragsparteien aufgekündigt werden.

Der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 des KSchG greift in diesem Fall nicht, da das Arbeitsverhältnis nicht „länger als sechs Monate bestanden hat“.

Wichtig ist, dass eine ordentliche Kündigung in schriftlicher Form eingereicht wird. Ferner sollte die Kündigungsfrist beachtet werden, die in der Regel vier, bzw. in der Probezeit zwei Wochen betragen kann. Umgangen werden kann die Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag, mit dem der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden kann.

Was gibt es ferner zu beachten? Wann ist die Kündigung nicht möglich?

Es gibt aber auch Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig gekündigt werden kann. Grund sind zuvor getroffene Regelungen im Arbeitsvertrag, wie eine Kündigungsbeschränkung, welche eine Kündigung erst mit dem offiziellen Antritt am ersten Arbeitstag ermöglicht. Ferner kann eine vorzeitige Kündigung mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden.  Seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2010 darf diese Strafe jedoch nicht das Bruttogehalt übersteigen, welches für die Zeit der Kündigungsfrist fällig geworden wäre. [1, 5]

Generell ist sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers eine vorzeitige Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Zahlreiche Szenarien rechtfertigen einen derartigen Schritt, der allerdings nur unter Berücksichtigung diverser Faktoren, wie vertraglich geregelter Kündigungsbeschränkungen oder potenziellen Vertragsstrafen getätigt werden sollte.

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