Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.02.2012 (Az.: I ZR 100/10) entschieden, dass zwischen der Wort-/Bildmarke „pjure“ und der Internetdomain „pure“ keine Gefahr der Verwechslung im Sinne des Markenrechtes vorliegt.
Das Gericht hatte zu klären, ob eine Klägerin, die Massageöle unter der Bezeichnung „pjure“ verkauft, wirklich damit rechnen muss, dass ihre Produkte mit denen einer anderen Anbieterin verwechselt werden könnten. Die Beklagte, die ihre Massageöle unter der Bezeichnung „pure massageoil“ vertreibt, ist gleichzeitig Inhaberin der Domain www.puremassageoil.com. Auf dem Rechtsweg sollte sie zur Unterlassung aufgefordert werden.
Der BGH begründete die Entscheidung zugunsten der Beklagten folgendermaßen: Die Marke „pjure“ könne aufgrund der vom englischen „pure“ abweichenden Schreibweise eher einer Verwechslungsgefahr ausgesetzt sein erlange und gerad deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Schutzfähigkeit. Eine etwaige Verwechslungsgefahr mit den Produkten der Internetdomain „pure“ wurde trotz dem ähnlichen Klang beider Bezeichnungen nicht festgestellt. Die Internetdomain wurde vom Gericht als nähere Kennzeichnung der Herkunft der Ware gesehen, da sie in diesem Fall mehr als nur eine Internetadresse darstellt.
Gerade bei der Wahl von Internetdomains kann es häufig zu Verletzungen des Markenrechts kommen. Besondere Vorsicht ist bei der Verwendung der Catch-All-Funktion bei Internetdomains geboten. Hier führt jede Eingabe des Verbrauchers zur Weiterleitung, ohne dass der Nutzer erkennt, welcher Zusammenhang zwischen seiner Eingabe und der Adresse der Subdomain besteht. Das Kammergericht Berlin sah darin bereits eine Markenrechtsverletzung.