Der Dieselskandal beschäftigt bereits seit Jahren die Autoindustrie, Politik und Gesellschaft. Und noch immer treten neue Erkenntnisse und immer wieder aktuellere Urteile im Zusammenhang mit dem Skandal auf, die von großer Bedeutung für Betroffene sein können. Erst kürzlich hat Generalanwältin Eleanor Sharpston in den veröffentlichen Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Abschalteinrichtungen in Dieselautos als grundsätzlich unzulässig eingestuft.
Wir teilen die Meinung der Generalanwältin, dass sich der Einsatz von einer Abschalteinrichtung nicht durch das angeblich übergeordnete Ziel rechtfertigen lässt, den Motor schützen zu wollen.
In dem aktuellen Fall am EuGH geht es um Untersuchungen gegen VW in Frankreich. VW wird vorgeworfen, illegale Abschalteinrichtungen in die Motorsteuerung von Dieselfahrzeugen eingebaut, und in der Folge den Käufer arglistig getäuscht zu haben. Die Software der Abschalteinrichtung soll angeblich unterscheiden können, ob das Fahrzeug gerade im Rahmen eines Abgastests oder im normalen Fahrbetrieb eingesetzt wird: Bei einem Test soll folglich eine große Menge Abgas zurück in den Motor geleitet werden, während bei der Nutzung im Straßenverkehr hingegen der Grenzwert für den Stickoxidausstoß überschritten wird. Nun will ein Ermittlungsrichter aus Paris vom EuGH eine Entscheidung darüber, ob und wann eine derartige Abschalteinrichtung unzulässig und in welchen Fällen ihre Verwendung in Ausnahmen hingegen zulässig ist.
Ein technisches Gutachten, welches im Zuge der Ermittlungen gegen VW in Frankreich angefertigt worden ist, hat herausgestellt, dass dir fraglichen Fahrzeuge 50 Prozent weniger Stickoxide erzeugt hätten, wenn die Abschalteinrichtung bei der Nutzung im normalen Straßenbetrieb so gearbeitet hätte, wie während eines Abgastests. Folge wäre allerdings gewesen, dass die Motoren schneller verschmutzt, und häufigere Wartungen notwendig geworden wären, was wiederum mit höheren Kosten verbunden gewesen wäre.
Nun legte Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der vergangenen Woche dar, dass laut der Verordnung 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates die Nutzung von Abschalteinrichtungen, wie die von der VW AG, unzulässig seien. Sie sieht lediglich die Möglichkeit einer Ausnahme unter der Bedingung, wenn die Abschalteinrichtung den Zweck erfüllen würde, aktiv den Motor vor Schaden zu bewahren.
Wie das Urteil am EuGH ausfallen wird, wird sich erst in einigen Monaten zeigen. Schon jetzt aber ist deutlich geworden, dass die Abschalteinrichtungen in den betroffenen VW-Fahrzeugen im Grundsatz unzulässig sind. Betroffene Kunden sollten sich daher dringend über ihre rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf Schadensersatz anwaltlich beraten lassen.