Eine mögliche Kenntnis eines Käufers im Hinblick auf die Installation einer illegalen Abschalteinrichtung habe, so das Oberlandesgericht, keinen Einfluss auf die Haftung des Unternehmens Volkswagen AG. VW hätte es versäumt, potentielle Käufer deutlich darüber aufzuklären, dass die Abschalteinrichtung im Fahrzeug illegal ist und dies ernsthafte Auswirkungen, wie etwa auf Zulassung haben kann; stattdessen sprach das Unternehmen in der Vergangenheit lediglich von „Auffälligkeiten“ und „Unregelmäßigkeiten“.
Das OLG sah in der Konzeption, dem Bau und der Installation eines Motors mit verbotener Abschaltautomatik eine „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“. Es sei ferner nicht angemessen, Volkswagen straffrei aus der Angelegenheit zu entlassen, wo ihre Wiedergutmachungsbemühungen doch ergebnislos blieben. So könne es schließlich nicht zu Ungunsten des Kunden ausgelegt werden, wenn die ohnehin nicht mit Nachdruck vorgenommenen Aufklärungsmaßnahmen diesen nicht erreichten.
In dem vor dem OLG Oldenburg verhandelten Fall wurde entschieden, dass der Käufer des VW einen Anspruch auf Rückzahlung des Bruttokaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung bei Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs habe.
Das Urteil des OLG kann große Auswirkungen haben. So können sich nun auch Käufer von betroffenen VW-Fahrzeugen Hoffnung machen, die ihren Volkswagen nach der unternehmensseitigen Bekanntmachung der Problematik im September 2015 erworben haben.
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