PFLICHTTEIL IM ERBFALL – IN WELCHEN FÄLLEN KANN ER ENTZOGEN WERDEN?

In einem Testament kann ein Angehöriger grundlos enterbt werden. Er oder sie hat dann trotzdem Anspruch auf einen gewissen Pflichtteil. Unter gewissen Umständen kann jedoch selbst dieser Pflichtteil entzogen werden. 

Bei einem Berliner Testament werden im Falle des Todes eines Elternteils zunächst die Kinder enterbt, sodass der Ehepartner Alleinerbe ist. Erst wenn dieser auch verstirbt, erben die Kinder. Wenn ein Angehöriger im Testament aktiv enterbt wird, beträgt der ihm zustehende Pflichtteil die Hälfte von dem, was er gesetzlich erben würde. Auch Schenkungen an Dritte mit Ausnahme des Ehepartners oder Ehepartnerin, die vor weniger als zehn Jahren ausgeführt wurden, sind in der Berechnung für den Gesamtnachlass enthalten. Diesen Pflichtteil muss der Angehörige aktiv bei den anderen Erben einfordern, da er nicht im Erbschein vermerkt wird. Bei einem Mord an den Eltern erbt der Mörder nichts; das legt das Gesetzt in § 2339 BGB fest. Aber die betroffenen anderen Abkömmlinge müssen im Rahmen einer Anfechtung aktiv werden und gegen den Mörder binnen eines Jahres vorgehen. Es gibt aber auch andere, weniger schwerwiegende Fälle, in denen einem nahen Angehörigen der Pflichtteil schon durch den Erblasser entzogen werden kann. Zum Beispiel, wenn der Angehörige eine vorsätzliche Straftat begangen hat und er dafür mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder er wegen einer ähnlichen Tat in einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt untergebracht worden ist. Außerdem kann der Pflichtteil gemäß § 2333 BGB entzogen werden, wenn der Erb(teil)berechtigte den Erblasser, dessen Ehepartner oder ähnlich dem Erblasser nahestehende Person nach dem Leben trachtet oder sich eines Verbrechens gegen die vorgenannten Personen schuldig gemacht hat. Dies sind jedoch nahezu die einzigen Fälle, in denen der Pflichtteil aktiv entzogen werden kann. Schließlich wird nach § 2337 BGB der Pflichtteil dann nicht mehr entzogen, wenn der Erblasser dem Erbteilberechtigten im Nachgang verziehen hat.