In einem Urteil vom 13.03.2014 (Az. 3 A 4605/12) hat das Verwaltungsgericht Hannover die Rückforderung von Meister-BAföG für rechtswidrig erklärt. Diese Art des BAföGs wird für Fortbildungen gewährt, die neben der hauptberuflichen Tätigkeit besucht werden. Es handelt sich dabei um ein Darlehen. Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin das Meister-BAföG zunächst. Sie konnte jedoch die Lehrveranstaltungen an mehreren Samstagen nicht wahrnehmen, da ihr Arbeitgeber forderte, dass sie bei ihm arbeitet. Die für die Zahlung des Meister-BAföG zuständige Behörde sandte ihr deshalb einen Rückforderungsbescheid über den gesamten Betrag und berief sich auf nicht ausreichend entschuldigte Fehlzeiten an den bewussten Samstagen. Intern gelten demnach nur Krankheit oder Schwangerschaft als ausreichende Entschuldigungsgründe.
Das Verwaltungsgericht hob diesen Rückforderungsbescheid in seinem Urteil auf, da die angewandte Verwaltungspraxis durch die gesetzlichen Vorschriften nicht hinreichend gestützt wird. Durch das Versäumnis der Lehrveranstaltung konnte die Klägerin nämlich einen arbeitsrechtlichen Verstoß vermeiden. Daher kann ihr nicht zugemutet werden, dass sie, nur um den Förderungsvoraussetzungen des Meister-BAföG zu entsprechen, gegen ihren Arbeitsvertrag verstößt und damit unter Umständen ihren Arbeitsplatz gefährdet.