SCHICHTARBEIT UND GESUNDHEITLICHE BEEINTRÄCHTIGUNGEN

Am 9. April 2014 hat das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 637/13) darüber entschieden, ob eine gesundheitlich beeinträchtigte Krankenschwester ein Recht auf eine Beschäftigung ohne die Leistung von Nachtdiensten hat.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin bereits seit 1983 bei der Beklagten als Krankenschwester angestellt und leistete auch Schichtdienste. Aufgrund einer Krankheit sind Nachtdienste nun nicht mehr möglich, denn im Juni 2012 wurde bei einer betriebsärztlichen Untersuchung festgestellt, dass die Klägerin nachtdienstuntauglich ist. Die Pflegedirektion stufte die Krankenschwester daraufhin als arbeitsunfähig ein und schickte sie nach Hause. Sie bot jedoch ausdrücklich an, ihre Arbeit zu den normalen Tagesarbeitzeiten abzuleisten. Die Arbeitnehmerin kann aufgrund Krankheit die Nachtschicht nicht mehr ableisten. Im Juni 2012 stellte sich nach einer betriebsärztlichen Untersuchung der Klägerin eine Nachtdienstuntauglichkeit heraus. Der Pflegedirektor schickte die Krankenschwester aufgrund dessen als arbeitsunfähig nach Hause. Die Klägerin bot ihre Arbeitsleistung zu normalen Tagesarbeitszeiten ausdrücklich an. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin, davon keinen Gebrauch zu machen. Deshalb erhielt sie zunächst eine Entgeltfortzahlung und später Arbeitslosengeld.

Jetzt hat das Gericht entschieden, dass die Klägerin nicht arbeitsunfähig krank ist, nur weil sie keine Nachtdienste mehr leisten kann. Sie habe das Recht, am Tag zu arbeiten. Bei der Besetzung der Schichten muss der Arbeitgeber auf die gesundheitlichen Belange der Beschäftigten Rücksicht nehmen. Da es sich hier um einen Annahmeverzug handelt, steht der Klägerin außerdem Vergütung zu.