SCHMERZENSGELD: WANN HABEN GESCHÄDIGTE ANSPRUCH DARAUF?

Tagtäglich kracht es auf deutschen Straßen. Laut dem Statistischen Bundesamt erfasste die Polizei im Zeitraum von Januar bis Februar 2016 deutschlandweit rund 384.300 Straßenverkehrsunfälle. Bei zehn Prozent der Unfälle kam es sogar zu Personenschäden.[1] Ein geringer Trost für viele der Geschädigten ist das Schmerzensgeld, auch wenn dieses nicht alle Wunden heilen kann.

Oftmals hilft es den Geschädigten aber, bestimmte Behandlungen oder Therapien zahlen zu können, die als Folge des Unfalls anfallen.

Doch wann haben Geschädigte überhaupt Anspruch auf Schmerzensgeld?

Was sagt das Gesetz?

Der § 253 II BGB ist die rechtliche Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs. Er besagt, dass bei körperlichen oder gesundheitlichen Schäden, die durch einen Dritten hervorgerufen wurden, eine „billige Entschädigung in Geld“ vom Unfallverursacher gefordert werden kann. Da nicht jeder Unfallhergang und Unfallschaden gleich ist, wird das Schmerzensgeld immer den individuellen Umständen entsprechend im Einzelfall bemessen.

Funktion des Schmerzensgeldes

Die Funktion des Schmerzensgeldes für einen Geschädigten, etwa nach einem Verkehrsunfall, ist zum einen die Ausgleichswirkung für das Unfallopfer. Demnach soll ein Ausgleich für die entstandenen körperlichen Schäden erfolgen, die sich aus den drei Kriterien Schmerzintensität, Eingriffsintensität und Folgeschäden bemisst.

Zum anderen soll das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion für den Geschädigten erfüllen. Das Ausmaß des Verschuldens, die Regulierungsverzögerung und die Vermögensverhältnisse sind die ausschlaggebenden Kriterien für die Genugtuungsfunktion.

Der Ablauf einer Schmerzensgeldforderung

Sollte ein Unfallopfer Schmerzensgeld fordern, muss es beispielsweise anhand eines Sachverständigengutachtens beweisen, welche Schäden erlitten wurden. Die Versicherer des Schädigers holen nicht selten ein Gegengutachten ein, um die angegebenen Schäden zu bestreiten oder abzumildern. Führen die außergerichtlichen Verhandlungen nicht zum Ziel, ist die Abwägung vor Gericht schließlich den Richtern überlassen.

[1] https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2016/04/PD16_141_4624