URLAUBSANSPRÜCHE VERJÄHREN NUR NOCH, WENN DER ARBEITGEBER DARAUF HINWEIST

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2022 zum Aktenzeichen 9 AZR 266/20 entschieden, und somit die europäische Rechtsprechung bestätigt, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur noch verjähren können, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten zuvor auch darauf hingewiesen haben, dass ihnen Urlaub zusteht, der verfallen könnte.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, können Urlaubsansprüche aus früheren Jahren fortgesetzt vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Auf die übliche 3-jährige Verjährung nach nationalem Recht können sich Arbeitgeber fortan nur noch berufen, wenn ein Hinweis auf einen möglichen Urlaubsverfall tatsächlich erfolgt ist.

Nicht entschieden hat das Bundesarbeitsgericht hingegen, ob für unter Umständen jahrelang zurückliegende Urlaubsansprüche im Nachgang auch Abgeltungsansprüche, sprich die Abgeltung von Urlaubsanspruch in Geld, vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden können.

Es bleibt abzuwarten, ob sich aus dieser Entscheidung perspektivisch eine größere Klagewelle ergibt. Jedenfalls werden künftige arbeitsgerichtliche Verfahren im Kündigungsschutz unweigerlich vermehrt das Thema Urlaub und insoweit noch bestehende Ansprüche zum Thema haben.

Bei etwaigen Fragestellungen zum Thema bzw. zu aktuell anstehenden Arbeitsgerichtsverfahren sind wir Ihnen behilflich. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!