Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil von 25. März 2014 (Az. X ZR 94/12) entschieden, dass der Schenker seine Schenkung wirksam widerrufen kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein Sohn von seiner Mutter ein Wohnhaus erhalten, bei der der Mutter ein lebenslanges Wohnrecht in allen Räumen zustand. Der Sohne hatte seine Mutter anschließend gegen deren Willen nach einem Sturz in einer Pflegeeinrichtung für Demenzkranke unterbringen lassen. Er hatte sich dabei auf eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht berufen.
Diese Vollmachten wurden von der Mutter anschließend widerrufen. Sie konnte ihre eigene Pflege in ihrem Haus organisieren. Sie widerrief außerdem die Schenkung nach § 530 BGB wegen groben Undanks, die das BGH-Urteil nun bestätigte.
Es muss bei einem solchen Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht vorliegen, die jeglich Form von Dankbarkeit ausschließt, die der Schenker zurecht erwarten kann. Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Wille der Mutter als auch deren persönliche Autonomie vom Sohn nicht respektiert.