Mit Inkrafttreten des neuen Sorgerechts zum 19.05.2013 werden die Rechte von unverheirateten Vätern gestärkt.
Nach der bis dahin geltenden Regelung war ein gemeinsames Sorgerecht nur dann möglich, wenn die Eltern a) verheiratet waren oder b) sich beide Elternteile dafür entschieden hatten.
Hatte die Kindesmutter kein Interesse an einem geteilten Sorgerecht, so hatte der Kindsvater keine Handhabe, die Entscheidung der Mutter per Gericht überprüfen zu lassen.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertrat die Auffassung, dass diese Rechtslage einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention darstellte und auch das Bundesverfassungsgericht kam zu dieser Einstellung. Diese Form der Sorgerechtsregelung wurde 2010 als verfassungswidrig eingestuft.
Was hat sich geändert? Was nicht?
Geblieben ist, dass das alleinige Sorgerecht zunächst bei der ledigen Mutter liegt. Verweigert sie dem Kindsvater das gemeinsame Sorgerecht, hat dieser aber nun das Recht und die Möglichkeit diesen Sachverhalt durch ein Gericht überprüfen zu lassen.
Im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht allein das Kindeswohl. Ist dies durch das gemeinsame Sorgerecht nicht gefährdet, ist das gemeinsame Sorgerecht möglich.
Das neue Sorgerechtsverfahren, dass die Überprüfung auf gemeinsames Sorgerecht regelt ist in vier Stufen gegliedert.
1. Verweigert die Mutter das gemeinsame Sorgerecht, kann der Vater dies beim Familiengericht oder beim zuständigen Jugendamt beantragen (Sorgerechtsantrag). Der Mutter wird darauf hin die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. 2. Sind dem Familiengericht keine Gründe für die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts ersichtlich und hat die Mutter keine Stellungnahme abgegeben, so wird ohne Anhörung der Beteiligten (auch ohne Anhörung des Jugendamtes) ein Entscheid getroffen (schriftliches Verfahren). 3. Das schriftliche Verfahren kommt nicht zum Tragen, wenn das Familiengericht Gründe sieht, warum ein gemeinsames Sorgerecht eventuell dem Kindeswohl entgegensteht. Dies soll durch ein umfassendes Verfahren herausgefunden werden. Besonderes Augenmerk legt das Gericht darauf, zu unterscheiden, ob die Begründungen in der Trennung der Eltern oder tatsächlich in der Gefährdung des Kindeswohls begründet sind. 4. Dass das Kindeswohl im Vordergrund der gerichtlichen Entscheidung steht, wird daran deutlich, dass auch ein alleiniges väterliches Sorgerecht (ohne Zustimmung der Mutter) entschieden werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Regelung dem Kindeswohl am zuträglichsten ist.